Rz. 86

Die Erbengemeinschaft setzt sich schon dadurch von der GbR ab, dass sie nicht durch Vertrag entsteht. Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft sind aufgrund ihrer familienrechtlichen Überlagerung und der entsprechend von ihnen verfolgten Interessen ebenfalls nicht GbR. Die Feststellung hindert jedoch nicht daran, im Einzelfall Regelungen der Gesellschaft auch auf diese Typen zu übertragen, dies gilt insb. für die Erbengemeinschaft.[175]

[175] BGHZ 17, 299.

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