Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 360
Mit der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel wird gesellschaftsvertraglich der Rechtszustand bestätigt, der seit Inkrafttreten des MoPeG gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. von Gesetzes wegen für die GbR besteht und bereits zuvor für die Personenhandelsgesellschaften bestand, nämlich das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern. Gesellschaftsvertraglich kann ferner geregelt werden, ob das Ausscheiden mit oder ohne Abfindungsanspruch der Erben des verstorbenen Gesellschafters einhergeht. Mit dem Ausscheiden wächst den verbleibenden Gesellschaftern der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen an. Einer besonderen Rechtsübertragung bedarf es nicht. Grds. bleibt die Rechtsnatur der Gesellschaft unbeeinträchtigt, es sei denn, der Verstorbene wäre der letzte von zwei verbliebenen Gesellschaftern gewesen. Für die schon zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Verbindlichkeiten des Gesellschafters haften dessen Erben, vorbehaltlich der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Mangels Mitgliedschaft besteht eine Haftung für Neuverbindlichkeiten nicht. Soweit gesellschaftsvertraglich kein Abfindungsausschluss vereinbart ist, steht den Erben der gleiche Anspruch zu, der dem verstorbenen Gesellschafter für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens zugestanden hätte (§ 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).
Rz. 361
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Muster 9.14: Abfindungsanspruch der Erben bei Tod eines Gesellschafters
Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein Abfindungsanspruch nach den Regeln für das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters zu.
Rz. 362
Die Klausel bedarf ggf. dann der Ergänzung, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine nur zweigliedrige handelt. In diesem Fall sollte geregelt werden, ob die Universalsukzession automatisch oder nur nach entsprechender Übernahmeerklärung des letzten Gesellschafters oder etwa gar nicht mit entsprechender Liquidationsfolge stattfinden soll.
Rz. 363
Fortsetzungsklauseln können auf den Tod bestimmter Gesellschafter beschränkt werden, mit einer Eintrittsklausel (s.u. Rdn 374 ff.) kombiniert werden, oder von der Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden, an dem die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht beteiligt sind. Bereits in den Bereich der Nachfolgeklauseln hineinreichend wäre eine Klausel, wonach den überlebenden Gesellschaftern das Recht zum Ausschluss der Erben des Verstorbenen eingeräumt wird. Schließlich bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Frage der Zuordnung eines Abfindungsentgelts.
Rz. 364
Erbschaft- und schenkungsteuerlich hängen die Konsequenzen einer Fortsetzungsklausel von der Höhe eines etwaigen Abfindungsentgelts ab. Das Abfindungsentgelt der Erben unterliegt dabei der Besteuerung so wie jede andere Zuwendung auch. Das Abfindungsentgelt ist aufseiten der Erben nicht Betriebsvermögen, sondern Kapitalforderung, sodass die Privilegierungen für Betriebsvermögen nicht eingreifen. Eine Steuerpflicht der verbleibenden Mitgesellschafter wird dann ausgelöst, wenn das Abfindungsentgelt unter dem Wert der anwachsenden Gesellschaftsbeteiligung liegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das sich primär nach geltendem Erbschaftsteuerrecht stellende Problem ist dabei, dass der Wert des Gesellschaftsanteils nicht dem Buchwert, sondern auch aus steuerlicher Sicht dem Verkehrswert entspricht. Differenzen zwischen Abfindungsentgelt und echtem Wert des Anteils führen dabei zu einer steuerlichen Belastung der Mitgesellschafter.
Rz. 365
Neben die erbschaftsteuerlichen können allerdings auch einkommensteuerliche Konsequenzen treten. Liegt die Höhe des Abfindungsentgelts über dem Buchwert der Beteiligung, erzielen die Erben des verstorbenen Gesellschafters i.H.d. Differenz einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In gleicher Höhe entstehen dann neue Anschaffungskosten der verbleibenden Gesellschafter, die die Buchwerte des Vermögens entsprechend erhöhen. Etwaiges Sonderbetriebsvermögen des verstorbenen Gesellschafters wird zwingend steuerlich entstrickt, sodass es insoweit zu einer Aufdeckung etwaiger stiller Reserven kommt.