Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1058
Das Stammkapital der Komplementär-GmbH wird bzw. wurde nach der Gründung vielfach der GmbH & Co. KG darlehensweise zur Verfügung gestellt. Nach der (früheren) Rspr. des BGH entspricht diese Praxis indes nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Kapitalaufbringung. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 ist eine solche Darlehensgewährung grds. dann zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig (s. § 253 HGB) und jederzeit fällig ist (bzw. durch eine fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann). Schon diese beiden Voraussetzungen werden in der Praxis aber keineswegs immer erfüllt sein. Die Vollwertigkeit der Darlehensforderung setzt grds. eine marktübliche Verzinsung voraus, da andernfalls eine Abzinsung auf den Barwert erfolgen muss. Die jederzeitige Fälligkeit des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung (bzw. das Recht zur fristlosen Kündigung) weicht vom gesetzlichen Regelstatut ab und muss daher ausdrücklich vereinbart werden (s. § 488 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus muss das Hin- und Herzahlen in einer Handelsregisteranmeldung ggü. dem Registergericht ausdrücklich angegeben werden (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG). Die Offenlegung ist dabei keine bloße Förmlichkeit, sondern zwingende Voraussetzung für die Erfüllungswirkung des Hin- und Herzahlens. I.R.d. Amtsermittlung ist das Registergericht grds. auch befugt, die Vollwertigkeit und Fälligkeit der Darlehensforderung anhand geeigneter Unterlagen zu überprüfen. Dies zeigt, dass die darlehensweise Überlassung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH an die KG auch nach Inkrafttreten des MoMiG nicht frei von Risiken ist.
Bei der Bargründung einer GmbH & Co. KG dürfte der sicherste Weg derzeit weiterhin darin bestehen, für beide Gesellschaften ein eigenes Bankkonto einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH sollten die geschuldeten Einlagen nach der Errichtung des notariellen Gesellschaftsvertrags ordnungsgemäß (möglichst in voller Höhe) auf ein Konto der Vor-GmbH einbezahlen. In gleicher Weise sollten die Kommanditisten die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen auf ein Konto der KG einzahlen.
Rz. 1059
Angesichts der mit einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltung verbundenen zivilrechtlichen (§§ 31, 43 Abs. 3 GmbHG) und strafrechtlichen (u.a. § 266 StGB) Haftungsrisiken sollte die Komplementär-GmbH bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage grds. keine Darlehen zulasten des Stammkapitals an die KG gewähren (bzw. nur unter Einhaltung aller Voraussetzungen von § 19 Abs. 5 GmbHG).
Die sich daraus ergebende Liquiditätsbelastung kann im Einzelfall dadurch abgemildert werden, dass man bei der Komplementär-GmbH nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt. Die restlichen Einlagen können den Gesellschaftern von der Gesellschaft dann zeitlich unbefristet gestundet werden. Dabei kann die Stundung zinslos und ohne Sicherheiten erfolgen.
Daneben kann im Einzelfall auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG in Betracht kommen (s. dazu oben Rdn 1037 ff.). In diesem Fall genügt (zumindest theoretisch) ein Stammkapital von 1,00 EUR (bzw. ein sonst frei gewähltes Stammkapital von 1,00 EUR – 24.999,00 EUR).