Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 929
Die Haftung des neuen Kommanditisten (Erwerber des Gesellschaftsanteils) richtet sich ebenso wie beim Eintritt in eine KG als Kommanditist nach § 173 HGB. Die bereits durch den Veräußerer geleistete Einlage (Haftsumme) wirkt auch für den Erwerber weiterhin haftungsbefreiend i.S.v. § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB.
Eine unbeschränkte Haftung droht dem Erwerber gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F. (nach Inkrafttreten des MoPeG) jedenfalls dann nicht, wenn ein ausscheidender Kommanditist seinen gesamten Anteil an einen erwerbenden Kommanditisten überträgt; denn in einem solchen Fall ist der Erwerber kein "weiterer Gesellschafter" i.S.d. neuen gesetzlichen Formulierung. Ziel der Gesetzesänderung war es, die drohende unbeschränkte Haftung des Erwerbers beim derivativen Erwerb eines Kommanditanteils zu beseitigen. Ob dies angesichts des merkwürdigen Wortlauts der Neufassung wirklich gelungen ist, wird bezweifelt. Insbesondere bei der Abtretung eines oder mehrerer Teilanteile könnte ein Erwerber, auch wenn er den Anteil derivativ erworben hat "weiterer Gesellschafter" sein. In solchen Konstellationen kann es daher nach wie vor empfehlenswert sein, die Wirksamkeit der Abtretung aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Erwerbers als Kommanditist in das Handelsregister zu vereinbaren. Die Vereinbarung einer solchen aufschiebenden Bedingung ist aber steuerlich problematisch, wenn zeitgleich Immobilien im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden sollen.
Rz. 930
Aus dem Handelsregister muss erkennbar sein, ob eine Anteilsübertragung i.S.e. derivativen Erwerbs (Abtretung) stattgefunden hat oder ob es sich um einen Austritt des Altgesellschafters mit gleichzeitigem Beitritt des Neugesellschafters (originärer Erwerb) handelt. Während der Austritt eines Kommanditisten regelmäßig mit einer Einlagerückgewähr einhergeht und damit zum Wiederaufleben der Haftung führt (§ 172 Abs. 4 HGB), kommt beim derivativen Erwerb die vom bisherigen Gesellschafter geleistete Einlage dem Rechtsnachfolger zugute und der Veräußerer steht nach der Abtretung im Hinblick auf die Haftung für Gesellschaftsschulden nicht schlechter als zuvor. Zur Kundgabe nach außen bringt das Handelsregister beim derivativen Erwerb einen sog. Nachfolgevermerk an. Zum Nachweis, dass ein solcher vorliegt, verlangt das Handelsregister eine sog. negative Abfindungsversicherung, wonach dem ausgeschiedenen Kommanditisten (Veräußerer) für die von ihm aufgegebenen Rechte keinerlei Abfindung aus dem Vermögen der KG gewährt oder versprochen wurde. Zum Handelsregister anzumelden und darin einzutragen ist die Tatsache, dass der Anteil im Wege der Sonder- bzw. Gesamtrechtsnachfolge erworben wurde. Der Nachfolgevermerk muss dabei die Verbindung zwischen dem übertragenden (ausscheidenden) und dem erwerbenden (eintretenden) Kommanditisten erkennen lassen.
Rz. 931
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Muster 9.52: Anmeldung der Übertragung beim Handelsregister mit Nachfolgevermerk
Der Kommanditist A hat seine Beteiligung an der KG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister auf B (Name, Geburtsdatum, Wohnort) übertragen. A scheidet dadurch aus der KG aus und B tritt an seiner Stelle im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit der Einlage des A i.H.v. _________________________ EUR als Kommanditist in die KG ein. Der ausscheidende Kommanditist A und der persönlich haftende Gesellschafter C versichern hiermit, dass dem ausscheidenden Kommanditisten A vonseiten der KG für die von ihm aufgegebenen Rechte keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen versprochen oder gewährt worden ist.