Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 32
Weitere maßgebliche Grundentscheidung des MoPeG ist die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters für die GbR in enger Anlehnung an das Handelsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.).
aa) Fakultative Eintragung
Rz. 33
Den Gesellschaftern steht es jedoch nach § 707 Abs. 1 BGB n.F. frei, ob sie ihre GbR zum Gesellschaftsregister anmelden. Eine GbR kann auch außerhalb des Registers gegründet werden, und zwar auch als rechtsfähige Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit hängt nicht von der Eintragung in das Gesellschaftsregister ab. Eine Konstitutivwirkung der Eintragung wurde vom Gesetzgeber entsprechend den Empfehlungen der Kommission vor allem deshalb abgelehnt, weil sie die Unterscheidung zwischen eingetragenen rechtsfähigen und nicht eingetragenen nicht rechtsfähigen Gesellschaften zur Folge gehabt hätte. Die nicht eingetragenen GbR wären in die Zeit vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den BGH in der Rs. "ARGE Weißes Ross" zurückgeworfen worden. Dies hätte zu erheblichen Verwerfungen geführt, zumal Rechten, die von oder gegen bislang als rechtsfähig behandelte bestehende GbR erworben worden wären, womöglich Bestandsschutz zu gewähren gewesen wäre. Zudem hätte eine konstitutive Eintragung stets einen komplizierten Wechsel des Rechtssubjekts nach sich gezogen, weil die bis zur Eintragung bestehende Vorstufe ihrerseits nicht rechtsfähig hätte sein können. Mit dem Eintragungswahlrecht wird hingegen Publizität geschaffen, ohne dass das Gesetz hinter den durch die Rspr. entwickelten Stand zurückfällt, nach dem die Rechtsfähigkeit bereits mit der Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr erlangt wird. Schließlich wurde ein genereller Eintragungszwang als unverhältnismäßig angesehen, zumal auch Gelegenheitsgesellschaften rechtsfähig sein können. Demgegenüber ermöglicht die Lösung des MoPeG, sowohl Gelegenheitsgesellschaften als auch große Emissionskonsortien und vergleichbar komplexe Gesellschaften unter die einheitliche Rechtsform der GbR zu fassen.
bb) Eintragungszwang bei Inhaberschaft von registrierten Rechten
Rz. 34
Kehrseite einer lediglich fakultativen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist, dass es allein vom Willen der Gesellschafter abhängt, ob sie die Vorteile der Eintragung – namentlich der einfache, kostengünstige Nachweis in öffentlicher Form von Existenz, Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung – auch tatsächlich nutzen. Im Bereich registrierter Rechte (insb. im Grundbuch und im Handelsregister) ist der Umgang mit einer nicht eingetragenen GbR – wie dargestellt (s.o. Rdn 15 f.) – mit erheblichen Problemen verbunden.
Rz. 35
Zur Lösung dieser Probleme unterwirft das MoPeG – dem Vorschlag der Kommission folgend – die Freiwilligkeit der Eintragung einer wichtigen Einschränkung: Wenn eine GbR Inhaberin registrierter oder registrierungsfähiger Rechte ist oder werden will, ist die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister jew. verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Anmeldung oder den Eintragungsantrag des registrierungsfähigen Rechts in den betreffenden Objektregistern, z.B. Grundbuch, Handelsregister, Schiffsregister, Aktienregister, Gesellschafterliste, Gesellschaftsregister (Registrierungsobliegenheit). Das ist zu begrüßen. Denn damit wird in den praxisrelevanten Fällen, bei denen sich im Zuge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den BGH die Nachweisproblematik verschärft stellte, ein effektiver Anreiz zur Eintragung der Gesellschaft gesetzt. Zugleich wird es damit ermöglicht, die Angaben, die in Bezug auf BGB-Gesellschaften als Inhaber registrierter oder registrierungsfähiger Rechte erforderlich sind, in den Objektregistern zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Denn dort ist seit dem 1.1.2024 für die Anmeldung bzw. Eintragung die Angabe von Name, Register und Registernummer der GbR ausreichend. Änderungen im Gesellschafterbestand, in den Vertretungsverhältnissen oder der Anschrift brauchen demzufolge auch nur zentral im Gesellschaftsregister vorgenommen zu werden. Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist auch darüber hinaus für den Rechtsverkehr mit großen Vorteilen verbunden. Nicht nur für die Gesellschafter selbst, sondern auch für deren Vertragspartner oder sonstige Dritte ergeben sich eine nicht zu unterschätzende Beschleunigung und Kostenersparnis, weil umfangreic...