Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1212
Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft im Fall des Todes eines Kommanditisten mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der verstorbene Kommanditist scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil geht nicht auf die Erben über, sondern wächst den anderen Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 712 Abs. 1 BGB). Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu (§ 135 HGB). Eine Sondererbfolge findet nicht statt. Der schuldrechtliche Abfindungsanspruch steht mehreren Erben als Berechtigten in Erbengemeinschaft zu. Schuldner des Abfindungsanspruchs ist die Gesellschaft. Die Gesellschafter haften dafür aber persönlich (§§ 126 ff., 171 ff. HGB).
Die Abfindung der Erben richtet sich grds. nach dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils, unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Geschäftswerts. Art, Höhe und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs können in dem Gesellschaftsvertrag näher geregelt werden. Nach überwiegender Auffassung kann die Abfindung für den Tod eines Gesellschafters sogar vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings dürfte dies im Regelfall wenig sachgerecht sein.
Rz. 1213
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Muster 9.104: Fortsetzungsklausel – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Erben erhalten eine Abfindung nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrags.
Rz. 1214
Die Fortsetzungsklausel kann von Vorteil sein, wenn die Gesellschaft auf einer besonders engen und persönlichen Verbundenheit der Kommanditisten beruht und keine andere Person in diesen Gesellschafterkreis einrücken soll. Dies dürfte bei Kommanditisten allerdings nur ausnahmsweise der Fall sein, da sie meist nur kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind.
Ein Nachteil der Fortsetzungsklausel besteht darin, dass der Kommanditanteil für die Erben dauerhaft verloren ist. Die Abfindung kann den Verlust des Gesellschaftsanteils möglicherweise auch dann nur teilweise ausgleichen, wenn sie an sich zum wahren Wert erfolgt. Dies gilt zunächst für eine Beteiligung an etwaigen Wertsteigerungen in der Zukunft. Darüber hinaus bedeutet die Fortsetzungsklausel aber auch einen endgültigen Verlust der mit einer Gesellschaftsbeteiligung im Einzelfall verbundenen ideellen Werte (z.B. Familientradition, Reputation, Image, Ansehen). Zudem gefährdet die Fortsetzungsklausel auch den dauerhaften Fortbestand der Gesellschaft. Mit jedem Erbfall verringert sich die Anzahl der Gesellschafter, sofern nicht auf anderem Wege neue Gesellschafter aufgenommen werden, sodass die Gesellschaft langfristig "ausstirbt". Dieses Risiko besteht vor allem bei GmbH & Co. KG mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis. Bei einer typischen GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten kommt es zudem zur Beendigung der Gesellschaft, da es an einem zweiten Gesellschafter fehlt und die Einpersonengesellschaft bislang nicht anerkannt wird. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH als den einzigen verbleibenden Gesellschafter über. Ein weiterer Nachteil der Fortsetzungsklausel besteht zudem darin, dass es bei der Gesellschaft regelmäßig zu einer gewissen Liquiditätsbelastung kommt und die Frage der Abfindung auch immer Anlass für streitige Auseinandersetzungen sein kann.