Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 348
Der Vertrag über die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist als abstraktes Verfügungsgeschäft grds. von dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis (Kaufvertrag, Schenkung etc.) unabhängig. Beide Geschäfte sind formfrei. Dies gilt grds. selbst dann, wenn zum Gesellschaftsvermögen Vermögensgegenstände wie Grundstücke oder GmbH-Anteile gehören, deren unmittelbare Veräußerung formbedürftig wäre. Gem. § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. bedarf es zur Durchführung der Verfügung der Zustimmung der Mitgesellschafter. Der Vertrag ist bis zur Erteilung der notwendigen Zustimmungserklärungen schwebend unwirksam.
Rz. 349
Den Gesellschaftern steht es grds. frei, im Gesellschaftsvertrag Abweichungen vom generellen Zustimmungserfordernis des § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. vorzusehen und damit die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils zu erleichtern. Entsprechende Regelungen können bereits in den Ursprungsgesellschaftsvertrag aufgenommen oder durch spätere Vertragsänderung getroffen werden. Mehrheitsbeschlüsse bedürfen dabei zu ihrer formellen Legitimation einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag und werden in materieller Hinsicht im Einzelfall an der Kernbereichslehre und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gemessen.
Rz. 350
Die Gesellschafter haben bei der Gestaltung entsprechender Klauseln einen weiten Spielraum. Soll es bei der Zustimmungsbedürftigkeit durch alle Gesellschafter bleiben, kann sich eine vertragliche Regelung gleichwohl zu Klarstellungszwecken anbieten, auch wenn diese, da rein deklaratorisch, rechtlich nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar ist, dass die Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils an die Fassung eines mit – möglicherweise qualifizierter – Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlusses knüpfen. Vorstellbar ist es auch, die Übertragbarkeit von bestimmten Qualifikationserfordernissen in der Person des neu eintretenden Gesellschafters abhängig zu machen. So kann bspw. eine Übertragung im Kreis der gesetzlichen Erben für zustimmungsfrei, an die Mitgesellschafter für zustimmungsbedürftig durch Mehrheitsbeschluss und an fremde Dritte für zustimmungsbedürftig durch alle Gesellschafter erklärt werden. Die Übertragbarkeit kann auch daran geknüpft werden, dass der neue Gesellschafter einen bestimmten Beruf ausübt, eine bestimmte berufliche Qualifikation aufweist o.Ä. Den Gestaltungsüberlegungen der Beteiligten sind Grenzen insoweit nur i.R.d. allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gesetzt. Ob gesellschaftsvertraglich eine allgemeine Zustimmung vorab geregelt wird, eine allgemeine Zustimmung mit einem Widerrufsvorbehalt aus wichtigem Grund vereinbart wird oder nur ein Anspruch auf Zustimmung besteht, sind Fragen der praktischen Handhabung. Je nachdem, in welchem Umfang die Gesellschafter vorab Kontrollmöglichkeiten für sich gesichert sehen wollen, sollte die eine oder andere Gestaltung gewählt werden.