Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 117
Ggf. kann es angezeigt sein, bereits im Rahmen der Rechtsformwahl auch über eine mögliche Weitergabe der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nachzudenken. Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschaft- oder Schenkungsvorgänge der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG).
Rz. 118
Was den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft anbelangt, so ist der Erwerb selbst steuerbar, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt; dies ergibt sich indirekt aus § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Gleiches gilt auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften; für diese bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, dass der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personenvereinigung als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.
Rz. 119
Bei Zuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden Personengesellschaften im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht nach den hergebrachten steuerrechtlichen Grundsätzen als transparent betrachtet. Eine Zuwendung an die Gesellschaft wird steuerrechtlich als Zuwendung an die Gesellschafter behandelt. Ob sich daran durch das MoPeG etwas ändern sollte, dazu äußerte sich der Gesetzgeber nicht. Aus dem Umstand, dass die Regierungsbegründung lediglich im Ertragsteuerrecht eine Änderung bei der Besteuerung von Personengesellschaften explizit ablehnte (s.o. Rdn 109), wurde vereinzelt gefolgert, dass mit dem MoPeG eine Reform des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts implizit gewollt sei. Betroffen wären im ErbStG damit insb. Die Vorschriften der §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 13b Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1, 7 ErbStG. Als Folge dieser Diskussion sah sich der Gesetzgeber zu der Klarstellung veranlasst, dass sich durch die Aufgabe der Gesamthand als Ebene der Vermögenszuordnung durch das MoPeG die hergebrachten erb- und schenkungssteuerrechtlichen Grundsätze für Personengesellschaften nicht geändert haben. So sah bereits der RegE zum Wachstumschancengesetz die Einfügung eines neuen § 2a ErbStG vor. Danach sollten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten (§ 2a Satz 1 ErbStG-RegE). Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft sollten deren Gesellschafter als Erwerber gelten (§ 2a Satz 1 ErbStG-RegE). Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft sollten deren Gesellschafter als Zuwendende gelten (§ 2a Satz 3 ErbStG-RegE). Damit korrespondierend sollten in § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG-RegE die Worte "Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft" durch "Personenvereinigung" ersetz werden. Eine entsprechende Anpassung war zudem in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG-RegE vorgesehen. Nach dem (vorläufigen) Scheitern des Wachstumschancengesetzes sind die dort vorgesehenen Änderungen in § 2a ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG und § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG in "letzter Sekunde" in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen worden, das am 29.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Damit ist dauerhaft klargestellt, dass das MoPeG und die Abschaffung der Gesamthand als Ebene der Vermögenszuordnung bei der GbR keine Auswirkung auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht haben.
Rz. 120
Im Hinblick auf die bisherigen Steuerbefreiungen ist nach Inkrafttreten des MoPeG fraglich, ob die Privilegierungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 4b ErbStG für Übertragungen des Familienheims weiterhin Bestand haben werden, wenn Ehegatten das Familienheim als GbR halten. Danach entfällt bei einer Übertragung des Familienheims unter Lebenden zwischen Ehegatten oder der Vererbung auf Ehegatten und (mit Einschränkungen) auf Kinder die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bislang war gut begründbar, dass die Übertragung des Familienheims auf die GbR oder von der GbR auf einen Ehegatten oder das Ausscheiden eines Ehegatten aus der GbR steuerfrei ist. Mit Inkrafttreten des MoPeG dürfte die Begründung für die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 4b ErbStG schwerer fallen, sodass besondere Vorsicht geboten ist. Es ist vor diesem Hintergrund zu erwägen, derartige GbRs in eine Bruchteilsgemeinschaft zu überführen, um den Verlust der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 4b ErbStG zu vermeiden. Zumindest in einem Punkt hat der Gesetzgeber – wenngleich befristet – für Klarheit gesorgt: Eine Auflösung der GbR wird zunächst keine Grunderwerbsteuer auslösen (s. Rdn 72 und Rdn 124).
Rz. 121
Nach der Erbschaftsteuerreform 2008 ist die Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft ebenso wie die Übertragung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, im Erb- oder Schenkungsfall grds. rechtsformneutral mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§§ 1, 12 Abs. 2, 5 ErbStG; §§ 11 Abs. 2, 109 Abs. 2 ...