Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 433
Weiterer Auflösungsgrund ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. die Kündigung der Gesellschaft. Nach den Neuregelungen des MoPeG ist die Kündigung der Gesellschaft (sog. Auflösungskündigung) zu unterscheiden von der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter, die lediglich zu dessen Ausscheiden führt. Zudem ist bei der Auflösungskündigung danach zu differenzieren, ob die Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt wird oder bei einer unbefristeten Gesellschaft ein ordentliches Kündigungsrecht besteht. Letzteres ist nunmehr – anders als noch in § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. – nicht mehr gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass nach der neuen gesetzlichen Grundregel eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter nicht mehr möglich ist.
Die außerordentliche Auflösungskündigung aus wichtigem Grund ist hingegen in § 731 BGB n.F. geregelt. Nach § 731 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. kann ein Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt nach § 731 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. insb. vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dies entspricht zwar dem Wortlaut des § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB a.F., wie auch demjenigen des § 725 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, doch sind bei der Auslegung der gesetzlichen Grundregeln nach dem MoPeG einige Besonderheiten zu beachten.
So ist für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft i.S.d. § 731 Abs. 1 Satz1 BGB n.F. aus der Perspektive des kündigenden Gesellschafters danach zu fragen, ob dessen Interessen nicht bereits durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft nach § 725 Abs. 2 BGB n.F. hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine außerordentliche Auflösungskündigung ist damit bei einer Zusammenschau der Neuregelungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildwandels von der Personenkontinuität zur Verbandskontinuität nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des kündigenden Gesellschafters über das eigene Ausscheiden hinaus besteht, die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Mitgesellschafter in der GbR zu unterbinden. Im Ergebnis ist damit nach den gesetzlichen Grundregeln die außerordentliche Auflösungskündigung der Gesellschaft nach § 731 BGB n.F. gegenüber der außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach § 725 Abs. 2 BGB n.F. subsidiär. Wenn die Gesellschafter eine von dieser gesetzlichen Grundregel abweichende Regelung wünschen, müssen sie dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.