Rz. 87

Zum rechtsfähigen Verein grenzte sich die GbR in der Vergangenheit schon durch das formale Kriterium der mangelnden Eintragung im Register ab. Dieses formale Kriterium hat mit Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR an Unterscheidungskraft verloren. Allerdings kennen weder der nicht rechtsfähige noch der rechtsfähige Verein die personalistische Struktur der GbR, sie sind gerade in ihrem Bestand von der Mitgliedschaft konkreter Personen unabhängig. Die Abgrenzung zum nicht rechtsfähigen Verein ist allerdings in der Praxis oftmals schwierig, da die Feststellung der körperschaftlichen Struktur oftmals Ergebnis der getroffenen Abgrenzungsentscheidung zur GbR und nicht deren Ausgangspunkt ist. Wo keine klaren Vereinbarungen in Form einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrages strukturell nur der einen oder anderen Rechtsform zugewiesen sein können, bedarf es der Auslegung.

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