Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
(1) Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung
Rz. 1106
Das gesetzliche Regelungsmodell gilt allgemein als unzweckmäßig. Die Gründe dafür sind u.a.:
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Variable und feste Kapitalkonten: Die Rechte der Gesellschafter untereinander richten sich zweckmäßigerweise nach ihrem Kapitalanteil. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Kapitalkonten variabel. Dies führt dazu, dass sich die Rechte der Gesellschafter (z.B. die Beteiligung am Gewinn und Verlust, das Stimmrecht oder der Anteil am Auseinandersetzungsguthaben) jedes Jahr ändern. Ein einzelner Gesellschafter kann zudem das Beteiligungsverhältnis einseitig ändern, indem er bspw. seinen Gewinnanteil stehenlässt oder weitere Einlagen vornimmt. Aus diesen Gründen ist die Einrichtung fester Kapitalkonten allgemein üblich. Eine Änderung der Kapitalkonten bedarf dann eines geänderten Gesellschaftsvertrags, der nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. |
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Entnahmerecht: Das Entnahmerecht der Kommanditisten ist grds. unbeschränkt, sodass die Gesellschaft kaum Möglichkeiten zur Bildung von Rücklagen hat. |
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Eigenkapital und Fremdkapital: Die einzelnen Konten sollten deutlich machen, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Die einzelnen Guthaben sind daher auf getrennten Konten zu buchen. Maßgebend für die Abgrenzung ist nicht die Bezeichnung der Konten, sondern die tatsächliche Buchung. Werden auf dem jeweiligen Konto auch Verlustanteile des Gesellschafters gebucht, handelt es sich i.d.R. um ein Kapitalkonto, anderenfalls um ein Forderungskonto. Die etwaige Verzinsung des Kontos ist für die Abgrenzung dagegen ohne Bedeutung. |
Hinweis
Eine vertragliche Regelung ist daher üblich und notwendig. In der Praxis werden überwiegend Zwei-, Drei- oder Vierkontenmodelle geführt. Daneben können für einzelne Gesellschafter oder die Gesamthand Rücklagenkonten geführt werden (s. § 264c Abs. 2 Satz 8 HGB).
(2) Zweikontenmodell
Rz. 1107
Beim Zweikontenmodell werden zwei Gesellschafterkonten geführt:
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ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I) und |
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ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II). |
Auf dem Kapitalkonto I wird nur die Einlage des Gesellschafters gebucht, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits geleistet worden ist oder nicht. Das Kapitalkonto I legt die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft fest. Die Rechte der Gesellschafter (z.B. die Beteiligung am Gewinn und Verlust, das Stimmrecht oder der Anteil am Auseinandersetzungsguthaben) richten sich nach dem Kapitalkonto I. Das Kapitalkonto I ist fest.
Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinne und Verluste sowie die Einlagen und Entnahmen gebucht.
Rz. 1108
Der entscheidende Nachteil des Zweikontenmodells ist, dass auf dem Kapitalkonto II Eigenkapital und Fremdkapital nicht getrennt werden. Zudem werden stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet, sodass das gesetzliche Entnahmerecht der Kommanditisten faktisch beschränkt wird. Die Gewinnanteile, die auch bei späteren Verlusten frei entnommen werden können, sollten auf einem gesonderten Konto gebucht werden.
(3) Dreikontenmodell
Rz. 1109
Beim Dreikontenmodell wird das Kapitalkonto II in zwei Konten untergliedert, sodass insgesamt drei Gesellschafterkonten geführt werden:
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ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I), |
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ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) und |
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ein Darlehenskonto (Privat- oder Verrechnungskonto). |
Auf dem Kapitalkonto I wird die Einlage des Gesellschafters gebucht.
Auf dem Kapitalkonto II werden nur die nicht entnahmefähigen Gewinne und die Verluste gebucht.
Dagegen werden die entnahmefähigen Gewinne, die Entnahmen und Einlagen auf einem gesonderten Konto (Privat- oder Verrechnungskonto) verbucht. Dabei handelt es sich um ein echtes Forderungskonto.
Rz. 1110
Die getrennte Verbuchung der entnahmefähigen und der nicht entnahmefähigen Gewinne hat den Vorteil, dass stehen gelassene Gewinne nicht mit späteren Verlusten verrechnet werden und daher auch weiterhin entnommen werden können. Es kommt damit zu keiner Vermischung von Eigen- und Fremdkapital.
(4) Vierkontenmodell
Rz. 1111
I.R.d. Vierkontenmodells wird das Kapitalkonto II nochmals untergliedert, sodass insgesamt vier Gesellschafterkonten geführt werden:
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ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I), |
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ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II), |
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ein Privat- oder Verrechnungskonto und |
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ein Verlustkonto. |
In diesem Fall werden auf dem Kapitalkonto II nur die nicht entnahmefähigen Gewinne eines Gesellschafters gebucht. Die Verluste werden dagegen auf einem gesonderten Verlustkonto verbucht. Dies hat den Vorteil, dass etwaige Verluste mit einem etwaigen Guthaben auf dem Kapitalkonto II verrechnet werden. Ist auf dem Verlustkonto eines Gesellschafters ein Verlustvortrag ausgewiesen, werden künftige Gewinne dem Verlustkonto solange gutgeschrieben, bis dieses ausgeglichen ist. Erst danach erfolgt eine Buchung auf dem Kapitalkonto II oder auf dem Privat- oder Verrechnungskonto.
Rz. 1112
Muster in Ihr T...