Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 211
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge im Zweifel sofort fällig (§ 271 BGB). Es empfiehlt sich allerdings, im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen vorzusehen. Wie die Leistungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Gegenstand der Beitragspflicht. Bareinlagen sind danach zur Zahlung in die Gesellschaftskasse fällig, Sacheinlagen sind im Wege der Übereignung auf die Gesellschaft zu übertragen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen jeweils nur der gesetzlich vorgeschriebenen Formen, besondere gesellschaftsrechtliche Erfordernisse bestehen nicht. Da die gesellschaftsvertragliche Beitragsverpflichtung einen Anspruch der Gesellschaft begründet, kann dieser auch von der Gesellschaft abgetreten werden, wenn nicht ein anderes im Vertrag vereinbart ist oder sich konkludent aus diesem ergibt. Dabei wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass bei einer auf vertretbare Gegenstände lautenden Beitragsverpflichtung eine Abtretung des Anspruchs an Dritte eher in Betracht kommt als bei persönlichen Leistungen wie insb. einer Tätigkeit für die Gesellschaft. Die gleichen Überlegungen gelten für den Fall der Leistungserbringung durch Dritte.
Rz. 212
Mehr in der theoretischen als in der praktischen Auseinandersetzung streitig ist die Behandlung von Leistungsstörungen bei der Beitragserbringung im Gesellschaftsrecht. Unabhängig davon also, ob es sich beim Gesellschaftsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB handelt, besteht weitgehende Einigkeit über die Behandlung etwaiger Leistungsstörungen. Da die Beitragsleistungen der Gesellschafter untereinander nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, kommt grds. die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages für einen Gesellschafter selbst dann nicht in Betracht, wenn die anderen Gesellschafter ihre Beitragsleistung selbst noch nicht erbracht haben. Gleichwohl bleibt dem Gesellschafter die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht vorbehalten, wenn die Beiträge keines anderen Gesellschafters eingefordert werden, während seiner der einzige eingeforderte ist. Bei Zwei-Personen-Gesellschaften soll abweichend von Vorstehendem die Berufung auf die synallagmatische Verbindung der Beitragspflichten deshalb möglich sein, weil diese Gesellschaftsform einem Austauschverhältnis weitestgehend angenähert sei. Dieses Ergebnis lässt sich aber ebenso gut mit dem Rückgriff auf den gesellschaftsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen.
Rz. 213
Wird die versprochene Beitragsleistung unmöglich, gelten die Bestimmungen der §§ 275, 280 ff. BGB. Diese setzen ein Gegenseitigkeitsverhältnis gerade nicht voraus. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen im Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor, so haftet der Gesellschafter auf Schadensersatz nach den §§ 280 ff. BGB oder Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB. Ist ein solcher Ersatz nicht zu leisten, ergibt sich im Regelfall ein Anspruch der Mitgesellschafter auf Vertragsanpassung, insb. hinsichtlich der Kapital- und Gewinnbeteiligung des Gesellschafters. Ist der Beitrag für die Gesellschaft von elementarer Bedeutung, kann äußerstenfalls sogar die Auflösung der Gesellschaft wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung nach § 729 Abs. 2 BGB n.F. in Betracht kommen.
Rz. 214
Gerät ein Gesellschafter mit der Beitragsleistung in Verzug, sind grds. die §§ 286 ff. BGB anwendbar, darüber hinaus kommt in drastischen Fällen eine Lösungsmöglichkeit der Mitgesellschafter vom Gesellschaftsverhältnis in Betracht. Weist die Beitragsleistung sonstige Mängel auf, insb. also Sach- oder Rechtsmängel, so greifen auch insoweit nicht die Leistungsstörungsrechte artverwandter Vertragstypen des besonderen Schuldrechts, wie v.a. Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag, sondern vielmehr die Bestimmungen der §§ 280 ff. BGB.
Rz. 215
Für die Verjährung von Ansprüchen auf Beitragsleistungen gilt die Regelverjährung nach § 195 BGB. Unter Gläubigerschutzaspekten ist diese Frage bei der GbR – anders als bei Kapitalgesellschaften – ohne Belang, da die unbeschränkte persönliche Außenhaftung von der Frage der Erbringung einer Beitragsleistung unabhängig ist.
Rz. 216
Angesichts der weiterhin nicht abschließend geklärten Rechtslage, wie Leistungsstörungen bei der Erbringung der Beitragsleistungen zu behandeln sind, sollte diese Frage explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. So kommt insb. für den Fall der Erbringung von Sachleistungen eine ausdrückliche Regelung dazu in Betracht, was im Fall der Mangelhaftigkeit oder gar der Vernichtung der Sache zu geschehen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass Dienstleistungen als Beitragspflichten vereinbart wurden.