Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Zivilrecht
Rz. 838
Eintrittsklauseln setzen voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Beteiligung nicht auf die Erben übergeht, sondern den übrigen Gesellschaftern anwächst. Nach der Eintrittsklausel sind alle oder einzelne Erben oder auch dritte Personen berechtigt, durch Erklärung ggü. den übrigen Gesellschaftern in die Gesellschaft einzutreten (§§ 328 Abs. 1, 331 BGB). Der durch die Eintrittsklausel Begünstigte entscheidet also darüber, ob er Gesellschafter wird oder nicht. Ist der Begünstigte zugleich Erbe, hat er das Wahlrecht zwischen der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil und dem Abfindungsanspruch. Der Eintritt erfolgt durch Abschluss eines Vertrages zwischen Eintrittsberechtigtem und den verbleibenden Gesellschaftern. Die Eintrittsklausel kann aber auch ein bindendes Vertragsangebot der Gesellschafter an den Begünstigten enthalten.
Hinweis
Eintrittsklauseln werfen das Problem auf, dass sämtliche Erben zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und ihnen Abfindungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustehen. Der Berechtigte müsste ferner seine Einlage erbringen. Als Gestaltungsmöglichkeit bietet sich in diesem Fall an, dass die Abfindung der Erben ausgeschlossen und der Berechtigte von der Einlagepflicht freigestellt wird. Ferner müssten sich die Mitgesellschafter nach §§ 328, 331 BGB zur Übertragung der mit dem Anteil des Erblassers ursprünglich verbundenen Rechte an den Eintrittsberechtigten verpflichten (Treuhandlösung).
bb) Einkommensteuer
Rz. 839
Die einkommensteuerlichen Folgen der Eintrittsklausel hängen davon ab, ob der oder die Erben von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen. Mit dem Eintritt eines bzw. aller Erben kommen die Grundsätze der einfachen bzw. qualifizierten Nachfolgeklausel zur Anwendung. Üben die Erben ihr Eintrittsrecht nicht aus, kommt es zur Anwendung der Rechtsfolgen der Fortsetzungsklausel.
Hinweis
Zur Anwendung der Rechtsfolgen der Fortsetzungsklausel kommt es auch dann, wenn die Erben ihr Eintrittsrecht nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ausüben.
cc) Erbschaftsteuer
Rz. 840
Auch erbschaftsteuerlich richten sich die Besteuerungsfolgen danach, welche Nachfolgelösung im Ergebnis zur Anwendung gelangt. Sofern einer bzw. alle Erben in die Beteiligung nachfolgen, liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), für den die Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können (R E 13b.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019). Machen die Erben von ihrem Eintrittsrecht keinen Gebrauch, kommt es zur ungünstigen Besteuerung auf Basis des Nominalwerts des Abfindungsanspruchs ohne Begünstigungen für Betriebsvermögen.
Rz. 841
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Muster 9.46: Eintrittsklausel
Stirbt ein Gesellschafter, sind die Personen, die er zu Lebzeiten durch Erklärung ggü. der Gesellschaft oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, berechtigt, mit Wirkung ab dem Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Das Eintrittsrecht ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des verstorbenen Gesellschafters auszuüben. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wird von den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile so lange als Treuhänder gehalten, bis der oder die Eintrittsberechtigten von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch gemacht haben oder die 6-Monatsfrist abgelaufen ist. Macht der Berechtigte von seinem Eintrittsrecht fristgerecht Gebrauch, haben die anderen Gesellschafter dem Eintrittsberechtigten die von ihnen anteilig gehaltene Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters unentgeltlich zu übertragen.