Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1343
Für die Gewinnverteilung verweist § 1 Abs. 4 PartGG auf § 709 BGB. Insoweit findet ein Gleichlauf mit der Regelung für Personenhandelsgesellschaften statt, für die § 709 Abs. 3 BGB über die Verweisung des § 120 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt. Die Verteilung von Gewinn und Verlust bemisst sich damit in erster Linie nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge und höchsthilfsweise nach Köpfen. Der Gesetzgeber hat damit berücksichtigt, dass der Anteil eines Partners am Ergebnis der Gesellschaft gerade nicht durch das Kapital, sondern vielmehr durch die laufende freiberufliche Leistung in der Gesellschaft bestimmt wird. Im Zweifel erfolgt die Ergebnisverteilung nach Köpfen erfolgt. Gesellschaftsvertraglich ist eine Änderung möglich, was in der Praxis jedenfalls bei größeren Gesellschaften auch häufig genutzt wird. Neben der klassischen Verteilung nach Köpfen finden sich in der Praxis vor allem die folgenden Gewinnverteilungsmodelle.
aa) "Eat what you kill"
Rz. 1344
Ein im deutschen Gesellschaftsrecht bislang wenig verbreitetes, im amerikanischen Rechtsraum allerdings häufig praktiziertes Gewinnverteilungsmodell ist die Zuordnung nach den tatsächlich durch den einzelnen Partner erzielten Umsätzen ("eat what you kill").
bb) Punktesysteme
Rz. 1345
Häufig anzutreffen sind bei freiberuflichen Gesellschaften Gewinnverteilungssysteme, die darauf basieren, welchen Gewinnverteilungspunktewert ein Partner jeweils erreicht hat (Lock-Step-Systeme), wobei bei Eintritt in die Partnerschaft ein bestimmter Wert zugeordnet wird, der dann über die Zeitdauer kontinuierlich ansteigt, bis bestimmte Höchstbeträge erreicht sind. Ggf. kann vorgesehen werden, dass für bestimmte Leistungen Bonuspunkte vergeben werden und unter bestimmten anderen Voraussetzungen Punkte auch wieder reduziert werden können.
cc) Einfache Quotenvereinbarung
Rz. 1346
Mitunter anzutreffen sind auch Vereinbarungen, wonach Partnern nach gewissen Übergangszeiten gleiche Quotenbeteiligungen am Gewinn eingeräumt werden. Diese Verteilungsmodelle werden bei freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften jedoch immer weniger verwendet.
dd) Grenzen im Minderheitenschutz
Rz. 1347
Die Festlegung der Kriterien der Ergebnisverteilung im Gesellschaftsvertrag ist deshalb von großer Bedeutung, weil sie nicht nur helfen können, Streit in der Gesellschaft zu vermeiden, sondern auch im Hinblick auf den von der Rspr. entwickelten Minderheitenschutz Bedeutung haben. Gewinnverteilungsmodelle, die es den Mitgesellschaftern ermöglichen, in den Gewinnanteil eines Gesellschafters einzugreifen, misst die Rspr. nach Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes am Maßstab der Kernbereichslehre und der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht. (s. dazu die Ausführungen zur GbR in § 9 Rdn 263 ff.) Vor diesem Hintergrund sollte auch in den Fällen, in denen die Gewinnbeteiligung von einer Vielzahl weicher Faktoren abhängig gemacht wird, ein klarer Maßstab im Vertrag geregelt werden.