Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 82
Trotz ihrer erkennbaren Einordnung in den unternehmerischen Bereich sind stille Gesellschaften und Unterbeteiligungen klassische Fälle von Innengesellschaften bürgerlichen Rechts. Die stille Gesellschaft tritt in zwei Formen auf: Handelt es sich um eine Beteiligung an einem kaufmännischen Unternehmen, besteht die Gesellschaft gem. den §§ 230 ff. HGB, bei einer Beteiligung an einem minder- oder nicht kaufmännischen Unternehmen handelt es sich dagegen um eine rein bürgerlich-rechtliche stille Beteiligung. Die Unterscheidung spielt für die Praxis allerdings deshalb keine allzu große Rolle, da auch für die stille Beteiligung des BGB die Bestimmungen der §§ 230 ff. HGB, soweit diese nicht speziell das Vorliegen eines kaufmännischen Unternehmens fordern, angewendet werden, und nur zur Füllung dort bestehender Lücken auf die Regelungen des BGB zurückgegriffen wird. Die stille Beteiligung führt nur zu rein schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander, da ein Übergang des Beteiligungsvermögens auf die gebildete Gesellschaft gerade nicht stattfindet und dieses vielmehr beim Unternehmer bleibt. Mangels dinglicher Verstrickung erhält der stille Beteiligte Sicherheit damit nur bei Stellung besonderer Sicherheiten durch den Mitgesellschafter. Sowohl mit der stillen Beteiligung als auch mit der Unterbeteiligung wird ein nach außen hin nicht auftretender Dritter am Vermögensgegenstand Unternehmen bzw. Beteiligung wirtschaftlich beteiligt. Die Gründe für die Eingehung solcher Gesellschaften sind vielfältig, sie können insb. darin bestehen, dass dem Dritten die Beteiligung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, er sie möglicherweise nicht nach außen auftreten lassen möchte oder Haftungsgesichtspunkte gegen eine echte Beteiligung sprechen.
Rz. 83
Unterschieden wird zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft, was aber primär steuerrechtliche Hintergründe hat. Der atypische stille Gesellschafter, der steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird, muss sowohl Unternehmerrisiko tragen, d.h. an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt sein, wie auch unternehmerische Entscheidungsverantwortung haben.
Hinweis
Zu beachten ist, dass die Grenzen zwischen beiden Typen nicht zivilrechtlich gefasst, sondern nur steuerlich motiviert sind. So kann insb. auch der typische stille Gesellschafter am Unternehmensrisiko beteiligt sein.
Rz. 84
Die Unterbeteiligung grenzt sich von der stillen Gesellschaft insofern ab, als die Beteiligung des stillen Beteiligten am Unternehmen selbst, die Beteiligung des Unterbeteiligten jedoch nur an einer Beteiligung an einem Unternehmen besteht. Sie wird deshalb teilweise auch als Beteiligung an einer Beteiligung beschrieben.