Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 189
Hat die Gesellschaft einen Phantasienamen oder eine Sachbezeichnung, bereitet der Wechsel im Bestand der Gesellschafter regelmäßig keine Schwierigkeiten, da Probleme hinsichtlich der Verwechslungsgefahr bzw. des Namensschutzes eines Gesellschafters keine Rolle spielen können.
Problematisch wird ein Gesellschafterwechsel immer dann, wenn dessen Name Bestandteil des Namens der GbR ist. Scheidet der Gesellschafter aus und sind keine Vereinbarungen darüber getroffen, ob der Name des ausscheidenden Gesellschafters von der Gesellschaft fortgeführt werden kann, sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 HGB entsprechend anzuwenden. Für eingetragene GbRs ordnet § 707b Nr. 1 BGB n.F. die Anwendung des § 24 HGB sogar ausdrücklich an. Eine Namensführung kommt damit nur mit Zustimmung des Gesellschafters in Betracht. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR sollte dies ggf. ausdrücklich regeln. Es kann nämlich durchaus sein, dass sich der Name eines bestimmten Gesellschafters derart stark im Rechtsverkehr verwurzelt hat, dass die Umbenennung der Gesellschaft erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Da es zu Beginn einer Gesellschaft ohnehin oftmals mehr eine Frage der Ehre ist, wessen Name die Gesellschaft prägt, bietet es sich an, vertraglich festzulegen, dass dieser Name auch nach einem Ausscheiden weiter benutzt werden kann.
Rz. 190
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Muster 9.1: Namensführung bei Gesellschafterwechsel
Die Gesellschaft trägt den Namen X und Kollegen GbR.
Der Gesellschafter X erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass auch nach einem Ausscheiden aus der Gesellschaft sein Name als Gesellschaftsname fortgeführt wird. Eine besondere Entschädigung ist dafür nicht zu leisten.
Hinweis
Bei der GbR ist allerdings noch die Problematik einer möglichen Rechtsscheinhaftung zu beachten. Mit der Möglichkeit der Eintragung im Gesellschaftsregister (so. Rdn 32 ff.) lässt sich nunmehr bei fortgeführtem Namen eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters durch den Hinweis auf die Registereintragung das Argument des Rechtsscheins der Mitgliedschaft in der Gesellschaft beseitigen. Für eingetragene GbRs schreibt § 707 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. sogar verpflichtend vor, dass Änderungen im Gesellschafterbestand zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden sind (s.o. Rdn 44). Darüber hinaus kann es sich anbieten, das Ausscheiden des Gesellschafters beim Auftreten im Rechtsverkehr klarzustellen. In Betracht kommt bspw. die Kennzeichnung durch den Begriff "ausgeschieden" oder, wie im anwaltlichen Bereich üblich, durch Angabe der Zeiten der Mitgliedschaft in der Gesellschaft.
Rz. 191
Verkauft die GbR dagegen ihren Geschäftsbetrieb, ohne dass die Gesellschafter ihre Gesellschaftsbeteiligung veräußern, kann, soweit der Name durch den neuen Inhaber des Unternehmens geführt werden darf, auch die Bezeichnung der Gesellschaft mitveräußert werden. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass, soweit besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, auch über einen Vermögensgegenstand in Form des Namens verfügt werden kann. Für eingetragene GbRs ergibt sich diese Möglichkeit überdies aus dem Verweis des § 707b Nr. 1 BGB n.F. auf § 22 HGB.
Rz. 192
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Muster 9.2: Namensführung bei Geschäftsveräußerung
Dem Erwerber wird das Recht eingeräumt, das Unternehmen unter der bisherigen Bezeichnung der Veräußerin, X GbR, weiter zu betreiben. Die Veräußerin verpflichtet sich, nicht mehr unter diesem Namen aufzutreten.