Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 217
Der Begriff "Kapitalanteil" ist dem Recht der GbR an sich fremd. Als Personen- und gerade nicht Kapitalgesellschaft kommt es für die Mitgliedschaft in einer GbR nicht auf einen bestimmten Kapitalanteil, sondern auf die personenrechtliche Beteiligung an. Gleichwohl wird der Begriff des Kapitalanteils oftmals schon deshalb verwendet, weil er in der Rechnungslegung als einer der Eigenkapitalposten auftaucht. Tatsächlich ist es so, dass sich in vielen Dauergesellschaften die Beteiligung der Gesellschafter nach den ihnen zugeordneten Kapitalanteilen bestimmt. Selbst da, wo eine Gesellschaft stark personal geprägt ist, findet sich gleichwohl oftmals die Beteiligungsquote in Form eines Kapitalanteils ausgedrückt. Dies soll allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung auch in Anteilen darstellen können. In der Vergangenheit führte das Bedürfnis, von der gesetzlichen Regelung der Ergebnisverteilung (§ 722 BGB a.F.) oder der Stimmgewichtung (§ 709 Abs. 2 BGB a.F.), wonach im Zweifel jeweils gleiche Beteiligungen bestehen, abzuweichen, regelmäßig zur Angabe bestimmter Beteiligungsquoten, die dann in kapitalmäßigen Anteilen ausgedrückt wurden. Nach der Neuregelung des § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. bemessen sich die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (s.o. Rdn 207). Gesellschaftsformen, bei denen es weniger auf die Beteiligung am Liquidationsguthaben ankommt, bei denen die Berechnung der Gewinnbeteiligung nach anderen Kriterien als der geleisteten Einlage erfolgt oder solche, bei denen die Beiträge ohnehin von dritter Seite (Familiengrundstücksgesellschaften) gestellt werden, greifen oftmals auf andere Maßstäbe als einen Kapitalanteil als Maß der Gesellschaftsbeteiligung zurück.
Wird ein solcher Kapitalanteil allerdings bestimmt, dient er regelmäßig als Ausgangsgröße sowohl für die Stimmengewichtung in der Gesellschafterversammlung, die Beteiligung am laufenden Ergebnis als auch am etwaigen Liquidationsguthaben. Ein Forderungsrecht stellt der Kapitalanteil allerdings niemals dar. Als Maß der Eigenkapitalbeteiligung ist er gerade nicht Forderung gegen die Gesellschaft.
Rz. 218
Bei unternehmenstragenden Gesellschaften, die laufende Erträge erwirtschaften, werden meist neben dem Kapitalkonto noch ein oder mehrere weitere Konten geführt. Während auf dem Kapitalkonto die feste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verbucht wird, die den jeweiligen Anteil an der Gesellschaft widerspiegelt, werden auf den beweglichen Gesellschafterkonten regelmäßig die laufende Ergebnisbeteiligung (Gewinn oder Verlust), Entnahmen und ggf. auch Darlehen verbucht.