Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1222
Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ermöglicht beim Tod eines Kommanditisten den Eintritt von Nachfolgern außerhalb der Erbfolge. Die Nachfolge erfolgt in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Erbenstellung des Nachfolgers. Im Hinblick auf das Verbot von Verträgen zulasten Dritter ist eine rechtsgeschäftliche Nachfolge nur dann möglich, wenn der Nachfolger am Gesellschaftsvertrag beteiligt war oder der Übernahme der mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten in sonstiger Weise zustimmt. Ohne Beteiligung des Nachfolgers ist eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel unwirksam und kann ggf. in eine Eintrittsklausel umgedeutet werden.
Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel unterscheidet sich von der Eintrittsklausel dadurch, dass sie nicht nur ein Eintrittsrecht begründet, sondern der Gesellschaftsanteil mit dem Erbfall unmittelbar und mit dinglicher Wirkung auf den Nachfolger übergeht. Im Unterschied zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel erfolgt die Übertragung des Gesellschaftsanteils aber nicht aufgrund des Erbrechts, sondern aufgrund eines Rechtsgeschäfts zu Lebzeiten, das mit dem Tod des Erblassers vollzogen wird.
Rz. 1223
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Muster 9.106: Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
Beim Tod des Kommanditisten _________________________ geht dessen Beteiligung (einschließlich des damit verbundenen Kapitalanteils sowie aller Forderungen und Verbindlichkeiten) vereinbarungsgemäß auf seinen Nachfolger _________________________ über. Der Übergang erfolgt unmittelbar und automatisch mit dem Tod des Gesellschafters, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Nachfolger _________________________ stimmt der Nachfolgeregelung bereits heute in vollem Umfang und vorbehaltlos zu.
Rz. 1224
Ein Vorteil der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel besteht darin, dass es zu einer klaren Trennung von Erbrecht und Gesellschaftsrecht kommt. Der Erblasser kann auf diese Weise den Gesellschaftsanteil auch auf einen Nichterben übertragen. Eine Kollision zwischen erbrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeregelung ist nicht möglich. Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel kann insb. eine interessante Gestaltung sein, wenn der Erblasser seine Verfügung von Todes wegen nicht mehr ändern kann (z.B. aufgrund einer bindend gewordenen Erbeinsetzung in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament) und nunmehr eine andere Person als Unternehmensnachfolger bestimmen möchte. Die erbrechtliche Bindungswirkung kann der Erblasser durch eine rechtsgeschäftliche Regelung der Nachfolge faktisch umgehen.
Bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel ist der Nachfolger nicht nur – wie bei der Eintrittsklausel – berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Gesellschaftsanteil zu übernehmen. Dies bedeutet für den Erblasser eine gewisse Planungssicherheit. Die mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verbundene Bindung kann sich aber auch als Nachteil erweisen. Denn nicht nur der Nachfolger, sondern auch der Erblasser selbst ist an die Vereinbarung gebunden. Eine spätere Änderung der Nachfolgeregelung ist daher grds. nur mit Zustimmung des Nachfolgers und der anderen Gesellschafter möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Erblasser das Recht zum Rücktritt oder zur Anpassung vertraglich vorbehalten hat.