Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 96
Was die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft angeht, ist für Kapital- wie auch für Personengesellschaften zu unterscheiden zwischen dem, was das Gesetz als Grundregelung vorgibt und was gesellschaftsvertraglich als Regelungsmöglichkeit vorgesehen werden kann. Ohne bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind die Personengesellschaften dadurch gekennzeichnet, dass die Willensbildung grds. einstimmig erfolgt. Dies gilt sowohl für allgemeine Beschlussfassungen als auch für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. So sieht § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. vor, dass die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern grds. gemeinschaftlich zusteht (Gesamtgeschäftsführung) und § 714 BGB n.F. bestimmt, dass Gesellschafterbeschlüsse grds. der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen (Einstimmigkeitsgrundsatz). Bei den Kapitalgesellschaften ist gesetzliche Regelung für einfache Gesellschaftsbeschlüsse grds. die einfache Mehrheit und bei satzungsändernden Regelungen eine Dreiviertelmehrheit. Allerdings kann für beide Gesellschaftsformen – Kapital- wie auch Personengesellschaft – von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. So kann bei der GbR vereinbart werden, dass Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, denn die Regelung des § 714 BGB n.F. ist dispositiv (§ 708 BGB n.F.), während bei den Kapitalgesellschaften die Einstimmigkeit in der Satzung festgeschrieben werden kann.
Was für die Beschlussfassung als solche gilt, kann auch für die Stimmgewichtung vereinbart werden. So kann bspw. anstelle der neuen gesetzlichen Grundregel des § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F., wonach sich die Stimmkraft vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, alternativ auch – entsprechend der früheren Grundregel – eine solche nach Köpfen gewählt werden. In gleicher Weise kann allerdings auch bei der GmbH vom gesetzlichen Konzept der Stimmverteilung nach Kapitalanteilen abgesehen und bspw. eine Stimmverteilung nach Köpfen vereinbart werden.
Rz. 97
Die Personengesellschaften kennen ein weitgehendes Kontroll- und Widerspruchsrecht. Soweit vom gesetzlichen Konzept der gemeinsamen Geschäftsführung nicht abgewichen wird, stellt sich die Frage der Kontroll- und Widerspruchsrechte nicht. Ist allerdings abweichend vom gesetzlichen Regelfall nur einigen der Gesellschafter die Geschäftsführung zugewiesen, hat ein jeder der Mitgeschäftsführer auch bei nach außen bestehender Einzelvertretungsbefugnis ein Widerspruchsrecht gegen die Vornahme eines Rechtsgeschäfts (§ 715 Abs. 4 BGB n.F.). Unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis steht darüber hinaus jedem Gesellschafter nach § 717 BGB n.F. ein Kontrollrecht – bzw. nach der neuen Terminologie – Informationsrecht zu. Diese Rechte gelten für die OHG über die Verweisung in § 105 Abs. 3 BGB n.F. entsprechend; das Informationsrecht des Kommanditisten wurde durch das MoPeG in § 166 HGB n.F. neugefasst. Bei den Kapitalgesellschaften sind sowohl die Kontroll- als auch die Widerspruchsrechte weniger stark ausgeprägt, was seine Ursache v.a. in der grds. nicht bestehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter hat. Schon die Möglichkeit der Einsetzung von Fremdgeschäftsführern bei den Kapitalgesellschaften führt zu einer Lockerung der Kontrollmöglichkeiten, die auch im Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat.