Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 239
Macht ein geschäftsführender Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, so steht ihm nach dem neu eingefügten § 716 Abs. 1 BGB n.F. ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft zu. Vor Inkrafttreten des MoPeG folgte ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 713 BGB a.F. i.V.m. §§ 669, 670 BGB. Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten (§ 716 Abs. 2 BGB n.F.). Gegen die Mitgesellschafter kann der Aufwendungsersatzanspruch auch weiterhin nur im Liquidationsverfahren geltend gemacht werden. Eine Inanspruchnahme der Mitgesellschafter kommt allerdings nach der Rspr. in den Fällen in Betracht, in denen die Aufwendungen i.R.d. Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers, der den Gesellschafter aus der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen hat, erfolgten. Ist in diesem Fall der Anspruch nicht gegen die Gesellschaft durchzusetzen, ergibt sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz bereits aus § 426 Abs. 1 BGB.
Rz. 240
Ein Anspruch auf eine besondere Vergütung für die Wahrnehmung der Geschäftsführung steht dem geschäftsführenden Gesellschafter grds. nicht zu. Dies ist Teil seines vertraglich geschuldeten Beitrags an die Gesellschaft. Die Gesellschafter können allerdings durch entsprechende vertragliche Vereinbarung dem oder den geschäftsführenden Gesellschaftern eine besondere Vergütung, sei es im Wege des Anstellungsvertrages in Gehaltsform oder als Gewinnvoraus, gewähren.
Problematisch ist die Behandlung einer Geschäftsführervergütung immer dann, wenn sich die Verhältnisse der Gesellschaft erheblich ändern.
Beispiel
Wächst ein als Hobby begonnener Skiverleih mit der Zeit zu einem Unternehmen heran, das mehrere Vollzeitbeschäftigte hat, dann können die im Gesellschaftsvertrag ehemals vereinbarten Entgelte/besonderen Gewinnanteile der von den Geschäftsführern wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr angemessen sein.
Lässt sich aus dem Gesellschaftsvertrag – auch nicht konkludent – ein Maßstab für die Bemessung der Vergütung in diesen Fällen erkennen, kann sich aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages ergeben. Ob im Einzelfall die Anwendung von Dienstvertragsrecht auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen kein besonderer Anstellungsvertrag geschlossen wurde, sondern sich die Leistung des Geschäftsführers nur gesellschaftsvertraglich begründet, ist umstritten.