Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1148
Für den Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG sowie dessen Prüfung und Offenlegung ist zu unterscheiden, ob an der Gesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist.
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GmbH & Co. KG mit natürlicher Person als persönlich haftender Gesellschafterin: In diesem Fall hat die Gesellschaft einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (§§ 242 ff. HGB). Der Jahresabschluss ist i.d.R. innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen (§§ 243 Abs. 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 3 analog HGB). Der Jahresabschluss muss weder geprüft noch offengelegt werden. |
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GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin: Für die GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (dies ist in der Praxis der Regelfall), gelten für den Jahresabschluss die Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 264a HGB). Der Jahresabschluss muss einen Anhang (§§ 284 ff. HGB) und einen Lagebericht (§ 289 HGB) umfassen. Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind allerdings von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts befreit. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten 3 Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. Sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). |
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Ferner muss der Jahresabschluss geprüft (§§ 316 ff. HGB) und offen gelegt werden (§§ 325 ff. HGB). Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind von der Prüfungspflicht befreit und können bei der Offenlegung Erleichterungen (§ 326 HGB) in Anspruch nehmen. |
Rz. 1149
Die Offenlegung des Jahresabschlusses im Handelsregister wird von vielen Gesellschaften gescheut. Etwaige Verstöße werden vom Bundesamt für Justiz jedoch umgehend sanktioniert (§§ 329, 335 HGB).
Im Schrifttum finden sich zahlreiche Strategien, mit denen die gesetzliche Publizitätspflicht vermieden werden kann. Der sicherste Weg dürfte wohl in der Aufnahme einer natürlichen Person als (weiteren) persönlich haftenden Gesellschafter bestehen. Die Empfehlung, eine vermögenslose oder überschuldete Person als persönlich haftenden Gesellschafter aufzunehmen, erscheint dabei weder praktikabel noch rechtlich gesichert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter die gewerbliche Prägung entfallen lässt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Rz. 1150
Die geschäftsführenden Gesellschafter sind gem. § 120 Abs. 1 HGB der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Neben der bereits schon bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses wird nun durch das MoPeG eine gesellschaftsrechtliche Pflicht diesbezüglich ergänzt. Diese Verpflichtung trifft alle geschäftsführenden Gesellschafter unabhängig von deren interner Geschäftsverteilung. Der durch die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellte Jahresabschluss wird gem. § 121 HGB durch Gesellschafterbeschluss festgestellt, wodurch der Jahresabschluss zwischen den Gesellschaftern verbindlich und die zugrunde gelegten Bilanzansätze und Bewertungen unstreitig gestellt werden.
Rz. 1151
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Muster 9.93: Jahresabschluss – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss hat den steuerlichen Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht zwingende handelsrechtliche Bestimmungen oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen. Wird der Jahresabschluss nachträglich berichtigt, insbesondere aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung, ist der berichtigte Jahresabschluss maßgeblich.
(3) Die Ausübung von Bewertungswahlrechten und Bilanzmaßnahmen steht in allen Fällen der persönlich haftenden Gesellschafterin allein zu.
(4) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Jahresabschluss auch dann von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Der Prüfungsbericht ist allen Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden.
(5) Der Jahresabschluss wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt. Der Entwurf des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu übersenden.