Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 101
Gesellschafterwechsel können in den verschiedensten Formen auftreten. Dies kann zum einen der klassische Wechsel durch Veräußerung der Beteiligung sein, zum anderen der freiwillige Austritt eines Gesellschafters und schließlich der erzwungene Ausschluss durch die Mitgesellschafter. Was die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten angeht, sind die Personengesellschaften sehr restriktiv. Da der Wechsel eines Gesellschafters gleichzeitig eine Veränderung des Gesellschaftsvertrages darstellt, bedarf es dazu grds. der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.). Diese Regelung ist zwar dispositiv, gleichwohl ist sie Kernbestandteil der personalistischen Struktur von Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften sind nach ihrer gesetzlichen Konzeption für Gesellschafterwechsel sehr viel offener, sie sehen dabei grds. keine Beschränkungen vor. Für beide Gesellschaftsformen kann der Gesellschaftsvertrag allerdings andere Regelungen vorsehen: So können bei den Kapitalgesellschaften Zustimmungserfordernisse konstituiert werden, während umgekehrt bei den Personengesellschaften die Beteiligungen frei übertragbar gestellt werden können. Soll die freie Übertragbarkeit von Personengesellschaftsanteilen vereinbart werden, kann die GbR die beste Wahl sein, da bei ihr grds. keine durch alle Gesellschafter zu bewirkende Registereintragung des Gesellschafterwechsels erforderlich ist, sofern die Gesellschaft nicht Inhaberin registrierter oder registrierungsfähiger Rechte ist (s.o. Rdn 34 ff.).
Rz. 102
Die Möglichkeiten durch Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, sind bei der GbR am weitesten ausgeprägt. So bestimmt § 725 Abs. 1 BGB n.F., dass bei solchen Gesellschaften, die auf unbestimmte Zeitdauer eingegangen sind, die Kündigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres möglich ist. Auch die anderen Personengesellschaften kennen die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten. Anders als nach bis zum 31.12.2023 geltenden Recht, zieht die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter bei der GbR – entsprechend dem Leitbildwandel von der Gelegenheits- zur Dauergesellschaft – nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft nach sich. Vielmehr führt die Kündigung der Mitgliedschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aus der Gesellschaft. Damit hat der Gesetzgeber des MoPeG die Rechtlage bei der GbR an diejenige bei den anderen Personengesellschaften angeglichen. Die Kapitalgesellschaften dagegen kennen Kündigungsmöglichkeiten entweder gar nicht (AG) oder nur aus wichtigem Grund (GmbH). Da die Übertragung der Anteile an Kapitalgesellschaften grds. freigestellt ist, bedarf es der Kündigung im Regelfall auch nicht. Gesellschaftsvertraglich sind allerdings auch anderweitige Regelungen sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft möglich. So kann insb. bei der GbR die Auflösung der Gesellschaft im Fall der Kündigung vereinbart werden (§ 723 Abs. 1 Hs. 2 BGB n.F). Kündigungsbeschränkungen sind dadurch möglich, dass die Gesellschafter eine bestimmte Zeitdauer für ihre Gesellschaft vereinbaren (§ 725 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Personenhandelsgesellschaften (§ 132 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.) und die Partnerschaftsgesellschaft (über die Verweisung des § 1 Abs. 4 PartGG n.F.). Nicht möglich ist es jedoch, das Kündigungsrecht eines Gesellschafters aus wichtigem Grund sowie bei Erlangung der Volljährigkeit auszuschließen (§ 723 Abs. 6 BGB n.F., § 132 Abs. 6 HGB n.F., § 1 Abs. 4 PartGG n.F.).