Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Gesetzliches Regelungsmodell
Rz. 1152
§ 122 HGB sieht nunmehr das Prinzip der Vollausschüttung vor, sofern die Gesellschafter keinen abweichenden Gewinnverwendungsbeschluss fassen. Die bisherige Unterscheidung zwischen gewinnunabhängigem Entnahmerecht und dem Recht auf Gewinnausschüttung wurde durch das MoPeG aufgehoben. Dies sollten die Gesellschafter im Auge behalten, sofern sie keine Vollausschüttung wünschen. Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist nur noch erforderlich, wenn vom Prinzip der Vollausschüttung – etwa durch Rücklagenbildung – abgewichen werden soll. Gewinnunabhängige Entnahmen sind grds. unzulässig sind, sofern sie nicht gesellschaftsvertraglich ausnahmsweise vorgesehen werden.
bb) Vertragliche Regelungsmöglichkeiten
Rz. 1153
Der Gesellschaftsvertrag kann bei der Gewinnverteilung von der gesetzlichen Regelung handelsrechtlich grds. beliebig abweichen. Die vereinbarte Gewinnverteilung ist aber nicht unbedingt auch steuerrechtlich anzuerkennen. Insb. bei Familiengesellschaften ist daher auf eine angemessene Gewinnverteilung zu achten.
Die Verteilung des Jahresüberschusses kann entweder unmittelbar im Gesellschaftsvertrag erfolgen oder einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung überlassen werden. Beide Möglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden, sodass die Gesellschafterversammlung nur über die Verwendung eines Teils des Jahresüberschusses frei entscheiden kann.
Das HGB enthält keine Regelungen über die Bildung von Rücklagen. Der Gesellschaftsvertrag wird die Bildung von Rücklagen zur Stärkung der Kapitalbasis aber regelmäßig vorsehen. Ergänzend sollten (flexible) Unter- und Obergrenzen für die Rücklagen bestimmt werden.
Rz. 1154
Die Komplementär-GmbH muss handelsrechtlich nicht am Gewinn beteiligt werden. Aus steuerrechtlichen Gründen muss die Komplementär-GmbH jedoch eine Gewinnbeteiligung erhalten, da anderenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine verdeckte Einlage vorliegen kann. Ist die Komplementär-GmbH am Vermögen der GmbH & Co. KG nicht beteiligt (dies ist in der Praxis der Regelfall), muss sie neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Vergütung erhalten. Als Anhaltspunkt dient dabei die Höhe der Avalprovisionen von Banken. Ist die Komplementär-GmbH dagegen am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt, muss der Gewinn auch dem Kapitaleinsatz Rechnung tragen.
Am Verlust sollte die Komplementär-GmbH nicht beteiligt werden, um deren Überschuldung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass dies keine Freistellungsverpflichtung der Kommanditisten beinhaltet und deren beschränkte Haftung somit unberührt bleibt.
Rz. 1155
I.R.d. Gewinnverteilung sollte darüber hinaus geregelt werden, dass Mehr- oder Minderbelastungen bei der Gewerbesteuer der Gesellschaft, die durch einzelne Gesellschafter verursacht worden sind, deren Gewinnanteil hinzuzurechnen bzw. zu belasten sind.
Rz. 1156
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Muster 9.94: Gewinnverwendung und -verteilung – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) An dem Jahresüberschuss und einem etwaigen Jahresfehlbetrag sind die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft (Kapitalkonto I) beteiligt.
(2) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses _________________________ unter Berücksichtigung folgender Vorgaben:
Die Gewinnanteile der Kommanditisten sind vorrangig zum Ausgleich eines etwaigen Verlustvortrags auf dem Verlustvortragskonto zu verwenden.
Die übrigen Gewinnanteile der Kommanditisten sind dem Verrechnungskonto gutzuschreiben.
(3) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Jahresüberschuss i.H.v. bis zu _________________________ % in die Rücklagen eingestellt wird.
(4) Die Verlustanteile der Kommanditisten werden dem Verlustvortragskonto belastet. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten wird dadurch jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen Vorschriften für die beschränkte Haftung der Kommanditisten bleiben unberührt.
(5) Kommt es bei der Gesellschaft zu einer Mehr- oder Minderbelastung mit Gewerbesteuer, die durch steuerliche Sonder- oder Ergänzungsbilanzen oder sonstige Verfügungen einzelner Gesellschafter verursacht worden ist, wird der Betrag dem Gewinnanteil des entsprechenden Gesellschafters vorweg gutgeschrieben bzw. belastet. Im Fall einer Mehrbelastung gilt dies jedoch nur, soweit es bei den anderen Gesellschaftern dadurch nicht zu einer Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG) gekommen ist. Im Fall einer Minderbelastung ist die Gutschrift des verursachenden Gesellschafters um etwaige Nachteile der anderen Gesellschafter bei der Gewerbesteueranrechnung zu kürzen.