Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1307
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft setzt den Abschluss eines formfreien Partnerschaftsvertrags voraus. Durch das MoPeG ist das Schriftformerfordernis mit § 3 PartGG zum 1.1.2024 aufgehoben worden. Allerdings ist die Gesellschaft in das Partnerschaftsregister einzutragen (§ 7 Abs. 1 PartGG). Die Eintragung im Register wirkt – anders als bei den Personenhandelsgesellschaften – konstitutiv.
1. Vertrag
Rz. 1308
Das Gesetz sieht für den abzuschließenden Partnerschaftsvertrag bestimmte Mindestanforderungen vor. So muss zwingend mindestens der Name, bei bestehender Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG auch diese, und der Sitz der Gesellschaft, ferner Name und Wohnort sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf eines jeden Partners und letztlich auch der Gegenstand der Gesellschaft vertraglich geregelt sein. Nach Aufhebung des § 3 PartGG folgen diese Mindesterfordernisse aus dem Inhalt der Eintragung in das Partnerschaftsregister (§ 5 Abs. 1 PartGG). Diese Mindesterfordernisse stimmen de facto – mit Ausnahme der Angabe des Wohnortes jedes Partners – mit den inhaltlichen Erfordernissen der Gründung einer GbR überein, was sich dort allerdings nicht aus dem Gesetz direkt, sondern vielmehr nur aus der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) ergibt.
Rz. 1309
Die Partner können den Sitz der Gesellschaft frei wählen (§ 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 706 Satz 2 BGB). Die Partnerschaft kann nach § 5 Abs. 2 2. Halbs. PartGG eine Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angeben, wobei eine Pflicht hierzu nicht besteht. Der Partnerschaftsgesellschaft ist es möglich, Zweigniederlassungen zu errichten, wobei nach § 5 Abs. 2 PartGG auf die entsprechenden Vorschriften des HGB verwiesen wird.
Rz. 1310
Der Gegenstand der Gesellschaft ist klar und eindeutig festzulegen. Der Gegenstand darf kein Handelsgewerbe sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Übt die Gesellschaft tatsächlich gewerbliche Tätigkeiten anstelle der freiberuflichen aus, führt dies trotz Angabe des entsprechenden Gegenstandes und Eintragung im Partnerschaftsregister dazu, dass sie insoweit entweder GbR oder Personengesellschaft des Handelsrechts ist. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Nebenzweck ist dagegen zulässig.
Hinweis
Auch insoweit spielen die Berufsrechte wieder eine Rolle, als dass bspw. für Steuerberater keine Gesellschaftsgegenstände angegeben werden können, die nach dem § 57 StBerG und § 15 Satz 1 BOStB nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind.
Rz. 1311
Die Angabe des von jedem Partner in der Gesellschaft ausgeübten Berufs spielt dann eine besondere Rolle, wenn ein Partner mehrfach qualifiziert ist und innerhalb der Partnerschaft nur einen oder jedenfalls nicht alle von ihm ausgeübten Berufe praktiziert. Dies sollte durch konkrete Angabe des Berufes deutlich gemacht werden, nicht allein durch Voranstellung einer Berufsbezeichnung bei einem der Partner.
Rz. 1312
Aus den Berufsrechten können sich i.Ü. Erfordernisse dazu ergeben, welche besonderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Gründung der Gesellschaft möglich ist. Bei einer Steuerberatungsgesellschaft ist es erforderlich, dass entsprechend § 55g StBerG mindestens die Hälfte der Partner qualifizierte Steuerberater sind. Ein ähnliches Mehrheitserfordernis sieht § 28 WPO vor.
Rz. 1313
§ 3 Abs. 1 PartGG a.F. bestimmte, dass der Partnerschaftsvertrag der Schriftform bedarf. Durch das MoPeG wurde § 3 PartGG gänzlich mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben. Der Gesetzgeber sah in dem Schriftformerfordernis einen "Fremdkörper im System des Personengesellschaftsrechts", der sich weder aus Gründen der Beweissicherung, noch aus Gründen der wirksamen behördlichen Aufsicht rechtfertigen lasse. Für die Beibehaltung des Schriftformerfordernisses hätten gute Gründe gesprochen. Denn das Schriftformerfordernis dient der Beweissicherung und erhöht im Vergleich zu einer bloß mündlich getroffenen Abrede die Rechtssicherheit, da es die Berufung auf eine vermeintlich mündlich geschlossene Vereinbarung ausschließt. Ohnehin wird die weit überwiegende Mehrzahl der Partnerschaften auch zukünftig ihre Partnerschaftsverträge schriftlich abschließen. Die Schriftform erleichtert überdies die Aufsicht durch Selbstverwaltungskörperschaften und verhindert Missbräuche, die vermeintlich mündlich geschlossene Abreden ermöglichen. Schließlich geht auch der in der Entwurfsbegründung enthaltene Vergleich mit dem bei der GbR formlos möglichen Gesellschaftsvertrag fehl. Denn die GbR umfasst auch Gelegenheitsgesellschaften, während Partnerschaftsgesellschaften stets auf eine gewisse Dauer angelegt sind und eine gewisse Professionalität aufweisen.
2. Eintragungsverfahren
Rz. 1314
Anders als die Personenhandelsgesellschaften sieht § 7 Abs. 1 PartGG eine konstitutive und nicht bloß deklaratorische Registereintragung vor. Die Eintragung i...