Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Art und Weise
Rz. 1033
Eine GmbH & Co. KG kann auf verschiedene Art und Weise gegründet werden:
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Neugründung der GmbH und der KG: Im Regelfall wird eine GmbH & Co. KG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen der neu gegründeten Komplementär-GmbH und den Kommanditisten gegründet. |
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Eintritt der Komplementär-GmbH in eine bereits bestehende Personengesellschaft: Eine GmbH & Co. KG kann aber auch dadurch gegründet werden, dass eine GmbH als neue persönlich haftende Gesellschafterin in eine bereits bestehende KG bzw. OHG eintritt und die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter die Stellung als Kommanditisten übernehmen bzw. aus der Gesellschaft ausscheiden. |
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Erwerb einer Vorrats-GmbH & Co. KG: Darüber hinaus kann auch eine Vorratsgesellschaft erworben werden. Beim Erwerb einer Vorrats-GmbH & Co. KG dürften die von der Rspr. entwickelten Grundsätze zum Erwerb einer Vorrats-GmbH (und die damit verbundenen Haftungsfragen) keine Anwendung finden. |
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Umwandlung: Eine GmbH & Co. KG kann schließlich aufgrund der Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft errichtet werden. In Betracht kommt insb. der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG. |
2. Komplementär-GmbH
a) GmbH
Rz. 1034
Persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist regelmäßig ausschließlich eine GmbH. Natürliche Personen sind nur selten als (weitere) persönlich haftende Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Grund für die Übernahme der persönlichen Haftung durch eine natürliche Person kann bspw. die Vermeidung der Publizität der GmbH & Co. KG sein (§ 264a HGB). Die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters kann dabei grds. auch von einer überschuldeten oder vermögenslosen natürlichen Person übernommen werden.
Rz. 1035
Anerkannt ist heute, dass bereits die Vor-GmbH Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG sein kann. Der Abschluss des KG-Vertrags ist somit bereits unmittelbar nach der notariellen Beurkundung des GmbH-Vertrags möglich. Es ist insb. nicht erforderlich, die Eintragung der GmbH im Handelsregister abzuwarten. Nach überwiegender Auffassung ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer der Vor-GmbH aber noch auf gründungsnotwendige Rechtsgeschäfte beschränkt. Zum Abschluss des KG-Vertrags bedarf es daher eines einstimmigen Beschlusses aller GmbH-Gesellschafter oder der Mitwirkung aller GmbH-Gesellschafter. Eine entsprechende Ermächtigung sollte vorsorglich bereits in den Vertrag über die Gründung der Komplementär-GmbH aufgenommen werden.
Rz. 1036
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Muster 9.75: Mantel zur Gründung der GmbH
Die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer sind berechtigt, bereits vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister Rechtsgeschäfte jeder Art vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an anderen Gesellschaften beliebiger Rechtsform und die Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin bei der _________________________-GmbH & Co. KG.
Dagegen ist die Komplementärfähigkeit der Vorgründungsgesellschaft bis heute umstritten. Da es sich meist um eine reine Innengesellschaft handelt, wird man die Komplementärfähigkeit wohl verneinen müssen.