Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 598
Da die OHG zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehört, ist sie Rechtsträger i.S.d. UmwG. Sie kann also ihre Rechtsform in eine andere wechseln (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) oder durch Umwandlung aus einem anderen Rechtsträger entstehen. Gem. § 190 Abs. 2 UmwG unterliegen Umwandlungen der OHG kraft Gesetzes, d.h. hier insb. aufgrund der Normen des HGB, nicht dem UmwG. Scheidet also der vorletzte Gesellschafter einer OHG aus, so geht das Gesellschaftsvermögen ohne Weiteres auf den verbleibenden Einzelkaufmann als Gesamtrechtsnachfolger über (Gesamtrechtsnachfolge). Eine Liquidation braucht in diesem Fall nicht durchgeführt zu werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Namen in der Firma enthalten ist, bedarf es jedoch nach § 24 Abs. 2 HGB zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben. Grds. müssen alle Gesellschafter (mithin auch die ausscheidenden Gesellschafter) den Übergang auf den verbleibenden Gesellschafter anmelden (ausg. die Fälle nach § 143 Abs. 3 HGB). Nimmt ein Einzelkaufmann in seinen Gewerbebetrieb einen Teilhaber auf, liegt die Neugründung einer OHG vor. Ebenfalls kraft Gesetzes ist der Fall des Rückgangs des Geschäftsbetriebs einer nicht eingetragenen OHG auf ein Kleingewerbe zu behandeln, die dadurch zur GbR wird. Werden für einen Gesellschafter der OHG Haftungsbeschränkungen vereinbart, wird sie automatisch zur KG.
Rz. 599
Es kann aber vorkommen, dass die OHG nicht mehr als geeignete Rechtsform für das Unternehmen erscheint oder dass Strukturänderungen, wie etwa die Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen, notwendig werden. Für diese Fälle der Umwandlung kraft Rechtsgeschäfts sieht das UmwG in § 1 Abs. 1 UmwG vier Umwandlungsmöglichkeiten vor, die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), die Vermögensübertragung und den Formwechsel. Für die OHG als Personenhandelsgesellschaft gelten zusätzliche besondere Vorschriften (§§ 214–225c UmwG):
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Sie kann aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erhalten (§ 214 Abs. 1 UmwG). |
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Sie kann auch noch nach der Auflösung die Rechtsform wechseln (§ 191 Abs. 3 UmwG). Ausnahme: Die Gesellschafter haben nach § 145 HGB eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart (§ 214 Abs. 2 UmwG). |
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Ein Umwandlungsbericht und eine Unterrichtung der Gesellschafter zur Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses sind nur erforderlich, wenn nicht alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft geschäftsführungsberechtigt sind (§§ 215, 216 UmwG). |
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Für den Umwandlungsbeschluss als Grundgeschäft kann der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vorsehen, jedoch nicht weniger als eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 217 Abs. 1 UmwG). |
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Gründungsvorschriften hinsichtlich des Kapitalschutzes u.a. der neuen Kapitalgesellschaft bzw. der neuen eingetragenen Genossenschaft sind zu berücksichtigen (§§ 219 ff. UmwG). |
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Das UmwG sieht mit § 224 eine der Norm des § 160 HGB entsprechende Vorschrift über die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung eines Gesellschafters der formwechselnden OHG vor. |