Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 709
Die Komplementäre erhalten üblicherweise eine gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit sowie den Ersatz ihrer Auslagen. Anders als im Fall einer GmbH & Co. KG, bei der die GmbH aus steuerrechtlichen Gründen eine Vergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos erhalten muss (etwa i. H. e. Avalprovision), erhält der – in der Regel am Gesellschaftsvermögen beteiligte – Komplementär einer KG i.d.R. kein Entgelt für die Übernahme der unbeschränkten Haftung.
Rz. 710
Ein allgemeiner Anspruch auf Ersatz von Auslagen (vormals § 110 HGB) ergibt sich nunmehr aus § 716 Abs. 1 BGB. Daraus lässt sich jedoch für den Komplementär selbst kein Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer KG herleiten. Sie muss daher vereinbart werden. Es wäre jedoch ungeschickt, die Vergütungen in allen Einzelheiten im Gesellschaftsvertrag festzulegen, da bei späteren Änderungen jeweils der Gesellschaftsvertrag geändert werden müsste. Hierauf hat der Geschäftsführer i.d.R. keinen Anspruch. In der Praxis wird im Gesellschaftsvertrag daher lediglich geregelt, dass der Komplementär für seine Tätigkeit eine feste monatliche Vergütung erhält, die in einem gesonderten Dienstvertrag festgelegt wird.
Rz. 711
Hinsichtlich des Aufwendungserstattungsanspruchs des Komplementärs ist zu überlegen, ob dieser auf die "notwendigen" Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit oder auf die Aufwendungen beschränkt wird, die "zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind", oder ob alle Aufwendungen des Komplementärs erstattet werden sollen.
Rz. 712
Schließlich muss im Zusammenhang mit der Vergütung des Komplementärs und des Auslagenersatzes geregelt werden, ob diese Ausgaben "Aufwand" der Gesellschaft darstellen oder über einen "Gewinnvorab" erstattet werden sollen. Im ersteren Fall erhält der Komplementär die Vergütung und den Aufwendungsersatz auch dann, wenn die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr einen Verlust erwirtschaftet. Im zweiten Fall würde der Komplementär in einem Verlustjahr leer ausgehen.
Rz. 713
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Muster 9.30: Aufwand
Die Vergütung für die Geschäftsführung und der Aufwendungsersatz stellen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand dar.
Rz. 714
Steuerrechtlich stellt eine solche Tätigkeitsvergütung eine "Sondervergütung" i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG dar, die steuerrechtlich dem Gewinn der KG hinzugerechnet wird und die Gewerbesteuer der KG nicht mindert.
Rz. 715
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Muster 9.31: Gewinnvorab
Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhält der Komplementär einen Gewinnvorab in Höhe von _________________________ EUR p.a.
Rz. 716
Auch bei einer vermögensverwaltenden KG kann die Vergütung in einem Anteil am Überschuss (Ergebnisvorab) bestehen oder eine (Sonder-)Einnahme aufgrund eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches sein. Steuerrechtlich wird ein Ergebnisvorab nicht anerkannt, wenn die Personengesellschaft weder einen Überschluss noch Einnahmen in Höhe des vereinbarten Ergebnisvorabs erzielt und der "Vorab" auch nicht an den Komplementär in dem betreffenden Geschäftsjahr ausgezahlt wurde (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg v. 15.1.2013, Az. 6 K 6188/08, EFG 2013, 928).
Aufwendungsersatz von Kommanditisten
Die Anwendung des § 716 BGB ist nicht auf persönlich haftende Gesellschafter beschränkt, sondern begründet auch Aufwendungsersatzansprüche für Kommanditisten. Eine erhebliche Bedeutung hat dies insbesondere, wenn ein Kommanditist aufgrund seiner unmittelbaren Außenhaftung Leistungen gem. § 171 Abs. 1 HGB an Gesellschaftsgläubiger erbringt und damit die Gesellschaft von Verbindlichkeiten befreit.
Soweit der Kommanditist solche Leistungen erbringt, wird er gem. § 171 Abs. 1 HGB von seiner Haftung gegenüber anderen Gläubigern frei. Eine unmittelbare Wirkung für die Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft hat dies nicht, allerdings steht dem Kommanditisten ein Ersatzanspruch nach § 716 BGB gegen die Gesellschaft zu, mit welchem er gegen Einlageforderungen der Gesellschaft aufrechnen kann. Dabei beläuft sich der Ersatzanspruch des Kommanditisten stets auf den Nennwert der beglichenen Forderung, auch wenn diese aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr hätte beglichen werden können. Dieses Wahlrecht des Kommanditisten endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil sodann die Ansprüche gem. § 171 Abs. 2 HGB nur noch über den Insolvenzverwalter abzuwickeln sind.