Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 903
Wechsel im Gesellschafterbestand der KG, ohne dabei die Identität der KG selbst zu berühren, können sich ergeben durch
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Ausscheiden von Gesellschaftern aus der KG (s. Rdn 855 ff.); |
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Aufnahme neuer Gesellschafter (auch Eintritt oder Beitritt) oder |
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Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen (ganz oder teilweise auf Dritte). |
Rz. 904
Bei der KG ist hierbei stets zwischen der Beteiligung von persönlich haftenden Gesellschaftern, die grds. behandelt wird wie die Beteiligung an einer OHG, und der Kommanditistenbeteiligung zu unterscheiden.
Rz. 905
Auch der "Status" eines KG-Gesellschafters kann wechseln. Eine Kommanditbeteiligung kann in eine Komplementärbeteiligung umgewandelt werden und umgekehrt.
1. Aufnahme neuer Gesellschafter
a) Aufnahmevertrag mit dem neuen Gesellschafter/Eintragung in das Handelsregister
Rz. 906
Der Beitritt neuer Gesellschafter in eine KG erfolgt durch Aufnahmevertrag zwischen dem Beitretenden und allen bisherigen Gesellschaftern. Die KG selbst ist nicht Vertragspartei. Der Gesellschaftsvertrag kann die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern. Insb. kann der Komplementär ermächtigt werden, nach seiner eigenen Wahl weitere Kommanditisten in die KG aufzunehmen. Auch der KG selbst kann das Recht eingeräumt werden, weitere Gesellschafter (durch Aufnahmevertrag im eigenen Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter) aufzunehmen. Dies kann v.a. bei einer Publikums-KG sinnvoll sein. Eine solche Ermächtigung kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilt werden.
Rz. 907
Der Gesellschaftsvertrag kann die Aufnahmemöglichkeit auch einschränken, insb. durch Festlegung bestimmter Voraussetzungen in der Person des Beitretenden, z.B. betreffend Alter, Ausbildung oder bei Familien-KG die Beschränkung auf Abkömmlinge oder Angehörige.
Rz. 908
Vertretung ist auch aufseiten des Beitretenden möglich. Beim Eintritt von Minderjährigen ist zu beachten, dass der gesetzliche Vertreter hierbei von der Vertretung ausgeschlossen ist, wenn er selbst, sein Ehegatte oder eine in gerader Linie verwandte Person Gesellschafter ist bzw. gleichzeitig wird (§§ 181, 1629 Abs. 2, 1824 BGB). Darüber hinaus unterliegt der Aufnahmevertrag mit dem Minderjährigen in gleichem Maße der Genehmigungspflicht wie der Gründungsvertrag (§§ 1643, 1852 Nr. 1 lit. b) BGB).
Rz. 909
Der Aufnahmevertrag ist ebenso wie der Gründungsvertrag und die Änderung des Gesellschaftsvertrages grds. formfrei. Zu möglichen Formerfordernissen vgl. Rdn 639.
Rz. 910
Inhaltlich sollte der Aufnahmevertrag den Zeitpunkt von Eintritt und Ergebniszurechnung, Zeitpunkt und Art der Einlageleistung, Beteiligung des eintretenden Gesellschafters am Vermögen der KG und Kosten- und Steuerregelungen enthalten. Entsprechend den Vereinbarungen über die Beteiligung wächst das Gesellschaftsvermögen mit dem wirksamen Beitritt den bisherigen Gesellschaftern ab und dem Aufgenommenen zu. Der Eingetretene erhält die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten.
Hinweis
Eine Rückwirkung der Ergebniszurechnung ist schuldrechtlich zwar wirksam, wird aber steuerlich nur in sehr engen Grenzen anerkannt.
Rz. 911
Die Aufnahme neuer Gesellschafter ist nach §§ 161 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 6, 162 Abs. 2, zur Eintragung ins Handelsregister von allen Gesellschaftern anzumelden. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Gründung (vgl. Rdn 641 ff.).
b) Besonderheiten beim Beitritt von Komplementären
Rz. 912
Der neu eintretende persönlich haftende Gesellschafter haftet nach § 127 HGB für alle bisherigen und künftig begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten wie jeder andere Komplementär nach §§ 126, 128 HGB.
c) Besonderheiten beim Beitritt von Kommanditisten
Rz. 913
Bei dem Aufnahmevertrag mit einem beitretenden Kommanditisten ist insb. zwischen dessen zu erbringender Einlage und der Haftsumme zu unterscheiden und beides vertraglich gesondert zu regeln. Für die Wirksamkeit des Eintritts sollte die Eintragung in das Handelsregister als aufschiebende Bedingung vereinbart werden, um die unbeschränkte Haftung für den Zeitraum zwischen Beitritt und Eintragung nach § 176 Abs. 2 HGB (falls die Kommanditisteneigenschaft dem Gläubiger nicht bekannt war) zu vermeiden. Die durch den Gesetzgeber im Rahmen des MoPeG in Angriff genommene Einschränkung des § 176 Abs. 2 HGB für ...