Rz. 243

Hat der Erblasser mit einer Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag geschlossen und wurden die Grabpflegekosten bereits vom Erblasser zu Lebzeiten bezahlt, gehört zu seinem Nachlass der entsprechende Sachleistungsanspruch in gleicher Höhe, für den allerdings kein Wert anzusetzen ist. Die Erben brauchen sich die Kosten der Grabpflege also nicht auf den Pauschbetrag anrechnen zu lassen, sie können vielmehr den Pauschbetrag in voller Höhe abziehen Vorausbezahlte Bestattungs- und Grabpflegekosten sind allerdings auch keine Nachlassverbindlichkeit. Hat der Erblasser durch Abtretung seiner Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung einem Bestattungsunternehmer bereits zu Lebzeiten die Bestattungskosten bezahlt, so ist ein Abzug dieser Kosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG neben dem allgemeinen Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ausgeschlossen. Vorausbezahlte Grabpflegekosten bereichern den Erben weder noch belasten sie ihn.[354]

[354] FG München ZEV 2003, 159.

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