Rz. 163

Der Sozialhilfeträger ist zur Erstattung der "erforderlichen" Kosten gem. § 74 SGB XII verpflichtet, soweit der Nachlass oder Versicherungsleistungen für die erforderlichen Bestattungskosten nicht ausreichen.[225] Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Kosten ist eine der Würde des Toten entsprechende Bestattung, also ein ortsübliches und angemessenes Begräbnis.[226] Zu den erforderlichen zu übernehmenden Kosten zählen die Kosten der Beschaffung des Grabplatzes, ein einfaches Grabkreuz, Urne, Benutzung der Leichenhalle, Sarg, Grabeinfassung, die Gebühren für das Grabgeläute und das Orgelspiel bei der Trauerfeier und wohl auch die Kosten für einen Grabstein[227] (str.) sowie eine einfache Erstbepflanzung des Grabes.[228] Darüber hinaus sind zu ersetzen die Aufwendungen für die Leichenschau, die Leichenbeförderung und die Leichengebühren sowie die Kosten der Verständigung der Angehörigen,[229] nicht hingegen die Kosten für die Mitwirkung eines Geistlichen.[230] Gaedke verweist allerdings darauf, dass die Kosten religiöser Bestattungsfeiern grundsätzlich von den betreffenden Religionsgemeinschaften zu tragen sind.[231] Nicht zu den erforderlichen Kosten gem. § 74 SGB XII gehören die Kosten für die Grabpflege, die Trauerkleidung, die Reisekosten der Angehörigen, die Überführungskosten sowie die Kosten für Leichenschmaus sowie die Exhumierung.[232]

 

Rz. 164

Da die Erdbestattung nach wie vor die übliche Bestattungsart ist, sind diese Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger zu erstatten, auch wenn eine Feuerbestattung günstiger ist.[233] Der Erstattungsanspruch darf nicht etwa auf die Höhe einer günstigeren Feuerbestattung gekürzt werden, wenn der Verstorbene "sich entweder für eine Erdbestattung ausgesprochen hat oder aber sein Wille nicht nachweisbar ist und die bestattungspflichtigen Angehörigen sich für die Erdbestattung entschieden haben".[234]

 

Rz. 165

Umstritten ist, ob der Sozialhilfeträger die Kosten übernehmen muss, die entstehen, wenn ein im Inland Verstorbener im Ausland bestattet werden soll. Dies ist zumindest dann abzulehnen, wenn eine Bestattung nach dem religiösen Brauchtum auch in Deutschland durchgeführt werden kann und die Bestattung im Ausland hierzu in einem unverhältnismäßigen Aufwand steht.[235]

 

Rz. 166

Hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten der Bestattung (zunächst) übernommen, kann er diese von den Erben gem. § 1968 BGB erstattet verlangen, da es sich bei den aufgewandten Sozialhilfeleistungen um Nachlassverbindlichkeiten handelt. Die Haftung des Erben ist dabei allerdings auf den Nachlass beschränkt, er haftet nicht mit seinem Privatvermögen. Ist Erbe ein unterhaltsberechtigter Angehöriger, der selbst regelmäßig Sozialhilfe bezieht, so steht diesem ein Leistungsverweigerungsrecht zu.[236]

[225] Gaedke, S. 246 Rn 61.
[226] VGH Mannheim NVwZ 1992, 83.
[227] Vgl. Roth mit Anm. zu SG Mainz, Urt. v. 19.6.2018 (Grabstein) NJW-Spezial 2018, 520 und VG Karlsruhe, Urt. v. 19.9.2019 (Leintuch), NJW-Spezial 2020, 104.
[228] Aufzählung nach Gaedke, S. 116; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1161.
[229] Gaedke, S. 252 Rn 76.
[230] BVerwG DVBl. 1960, 246.
[231] Gaedke, S. 254 Rn 82.
[232] Gaedke, S. 254 Rn 81.
[233] Gaedke, S. 255 Rn 84.
[234] Gaedke, 255 Rn 84 m.w.N.
[235] OVG Hamburg NJW 1992, 3118; grundsätzlich ablehnend OVG Münster NJW 1991, 2232.
[236] Gaedke, S. 257 ff. Rn 89 f.

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