1. Allgemeines
Rz. 182
Die Grabstätte ist "ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich". Sie bleibt üblicherweise im Eigentum des Friedhofsträgers, es können lediglich Rechte an ihr begründet werden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Maße der Gräber sind in der Friedhofsordnung geregelt. Grundsätzlich ist bei der Anlage von Grabstätten zu beachten, dass Zersetzungsprodukte weder an die Oberfläche noch ins Grundwasser gelangen können.
Rz. 183
Praxishinweis
Nach § 10 (Ausheben der Gräber) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung soll die Tiefe der einzelnen Gräber an der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 Meter betragen. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. Eine zusätzliche Aufhügelung ist nicht geeignet, die mangelnde Tiefe einer Grabstätte auszugleichen.
Rz. 184
Praxishinweis
Nach § 13 (Allgemeines) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung werden die Grabstätten unterschieden in:
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Reihengrabstätten, |
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Wahlgrabstätten, |
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Urnenreihengrabstätten, |
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Urnenwahlgrabstätten, |
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anonyme Urnenreihengrabstätten und |
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Ehrengrabstätten. |
2. Reihen-/(Einzel-)Grab
Rz. 185
Die übliche Bestattung in Einzelgräbern erfolgt in sog. Reihengrabstätten, die in einer Reihe angelegt werden und "der Reihe nach" für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit vergeben und belegt werden (z.B. Reihe 20 Grab 4). Die Vergabe des Reihengrabes erfolgt durch einseitigen Verwaltungsakt.
Rz. 186
Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich des Todesfalles erworben und endet nach dem Ablauf der Ruhenszeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist daher bei Reihengräbern in der Regel in der Friedhofssatzung nicht vorgesehen; hierfür müssen die Berechtigten auf Wahlgrabstätten zurückgreifen. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, die mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag über die Grabstelle abgeschlossen hat und somit das Nutzungsrecht erworben hat. Somit haftet auch primär der Nutzungsberechtigte und nicht der Totenfürsorgeberechtigte oder der Erbe für die ordnungsgemäße Grabpflege und die Kosten hierfür.
Rz. 187
Für die Maße der Gräber sowie die Abstände zwischen den einzelnen Gräbern und den Grabreihen sind die Vorschriften der Friedhofssatzung maßgeblich, da gesetzliche Vorgaben in den Bestattungsgesetzen meist fehlen.
Rz. 188
Praxishinweis
Nach § 14 (Reihengrabstätten) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung darf in jeder Reihengrabstätte nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird einige Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
3. Wahl-/(Sonder-)Grab
Rz. 189
Sofern in einem Grab nicht nur die Bestattung eines Familienangehörigen, sondern z.B. mehrerer Familienangehöriger erfolgen soll oder eine längere Benutzungsdauer als die übliche Ruhenszeit gewünscht wird, sind die Berechtigten darauf angewiesen, auf ein Wahl-/(Sonder-)Grab zurückzugreifen. Solche Sondergrabstellen sind durch eine besondere Größe und Lage gekennzeichnet und unterscheiden sich somit deutlich von Reihengräbern. Sie bieten auch oft die Möglichkeit, andere oder zumindest größere Grabdenkmäler zu errichten, als dies bei Reihengräbern vorgesehen ist. Die Überlassung eines solchen Wahl-/(Sonder-)Grabes begründet damit regelmäßig ein über das normale Nutzungsrecht hinausgehendes Sondernutzungsrecht, das allerdings auch an besondere Voraussetzungen oder Anforderungen geknüpft werden darf. Es liegt allerdings im Ermessen des Friedhofsträgers, ob er zur Erfüllung des Friedhofszwecks nur Reihengräber oder auch Wahlgräber zur Verfügung stellt. Auch die konkrete Ausgestaltung der Bedingungen der Nutzung der Wahlgräber liegt im Ermessen des Friedhofsträgers. Er hat nach "Maßgabe des Leistungsvermögens" und nach "pflichtgemäßem Abwägen aller Umstände" darüber zu entscheiden, ob er Wahl-/(Sonder-)Grabstellen zur Verfügung stellen will. Eine Rechtspflicht, Wahlgräber bereit zu halten, besteht nicht.
Rz. 190
Stellt der Friedhofsträger solche Wahlgräber zu Verfügung, so erhält der Berechtigte ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausschließliche Benutzung der ausgewählten Grabstelle durch sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger. Wie bei den Reihengräbern wird allerdings auch bei den Wahlgräbern lediglich eine (umfangreichere) zeitlich beschränkte Nutzung eingeräumt, der Friedhofsträger behält auch bei Wahlgräbern das Eigentum.
Rz. 191
Wahlgräber werden für eine längere Benutzungsdauer von 40 bis 60 Jahre zur Verfügung gestellt. In dieser längeren Benutzun...