Rz. 173
Die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung gehen über das unbedingt Notwendige hinaus und umfassen alles, was nach den in den "Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung" zählt. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, schlichtweg alles zu bezahlen, was die Angehörigen für die Bestattung aufgewandt haben. Entscheidend kommt es für die Angemessenheit auf die Lebensstellung des Erblassers an, nicht jedoch auf die Lebensstellung der Hinterbliebenen. Somit sind nicht nur die allernotwendigsten Kosten einer Bestattung berücksichtigungsfähig. Erstattungsfähig ist vielmehr, was zu einer den Verhältnissen des Verstorbenen entsprechenden "angemessenen und würdigen Ausgestaltung der Bestattung" gehört.
Rz. 174
Vorrangig ist dabei zunächst der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu beachten, darüber hinaus aber auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch diejenigen seiner Erben und auch "örtliche Bräuche und Sitten von bedeutsamer Rolle". So entspricht es einem verbreiteten Brauch, die Grabstätte mit Grabstein, Grabeinfassung und Grabvase auszustatten.
Rz. 175
Dass der Nachlass des Verstorbenen möglicherweise zur vollständigen Bezahlung der Rechnung nicht ausreicht, soll aber der Annahme einer standesgemäßen Bestattung nicht ohne weiteres entgegenstehen, denn es sei nicht unüblich, dass für eine standesgemäße Bestattung Ausgaben erfolgen, die der Nachlass nicht decken kann. So können die bei der Beerdigung eines Lkw-Fahrers dadurch bedingten Aufwendungen i.H.v. 8.175 DM (jetzt 4.000 EUR) den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers entsprechen. Dies ergibt sich aus dem sozialen Status des Verstorbenen, der als Lkw-Fahrer tätig war und der schuldenfrei lebte. Waren die Kosten einer Feuerbestattung ausnahmsweise höher als diejenigen einer Erdbestattung, spricht dieser Umstand alleine nicht dafür, dass die Bestattung nicht mehr standesgemäß war.
Rz. 176
Zu den standesgemäßen Bestattungskosten gehören je nach den Umständen:
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die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung; |
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die Kosten der üblichen Todesanzeigen in Zeitungen und die Kosten der Danksagungen; |
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die Kosten für die Sterbeurkunde; |
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die Kosten des Sarges/der Urne sowie die Kosten für Transport/Überführung zum Friedhof; |
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die Kosten für die üblichen Bestattungsfeierlichkeiten, einschließlich der Kosten für den Blumenschmuck in der Kirche und auf dem Sarg, sowie die Kosten der Mitwirkung eines Geistlichen oder Redners sowie auch die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste; |
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die Kosten für den Erwerb und die Erstanlage des Grabes; |
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die Kosten für die Beschaffung und Errichtung eines angemessenen Grabsteins; |
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die Kosten für eine Exhumierung und Umbettung, sofern dies zwingend notwendig war; |
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ob aufgewandte Reisekosten erstattungsfähig sind, ist umstritten und außer im Falle einer echten Bedürftigkeit abzulehnen. |
Rz. 177
Nicht erstattungsfähig sind:
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die Kosten der späteren Unterhaltung und Pflege des Grabes. Da der Erbe nach h.M. nach § 1968 BGB nicht verpflichtet ist, die Kosten der laufenden Grabpflege zu tragen, sind diese auch nicht erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei nach h.M. lediglich um eine sittliche Pflicht. Auf der anderen Seite sind die Kosten der Grabpflege in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt, sodass dafür plädiert wird, auch die Grabpflegekosten für die ortsübliche Mindestruhezeit anzuerkennen. Die Kosten der laufenden Grabpflege sind allerdings dann eine Nachlassverbindlichkeit, wenn entweder der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist oder er in einer letztwilligen Verfügung den Erben hierzu gesondert verpflichtet hat; |
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die Mehrkosten für ein Doppelgrab; |
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die Kosten für Trauerkleidung (hier steht die Möglichkeit, schwarze Kleidung auch im Alltag tragen zu können, einer Erstattungspflicht i.d.R. entgegen); |
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die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den von einer Angehörigen beauftragten Steinmetz entstanden sind; Gleiches gilt für den Ersatz fiktiver Anwaltskosten. (Im konkreten Fall hatte eine der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen den Steinmetz im eigenen Namen alleine beauftragt. Nachdem die anderen totenfürsorgeberechtigten Angehörigen nicht bereit waren, die der Auftraggeberin in Rechnung gestellten Kosten auszugleichen, zahlte diese die Rechnung des Steinmetzes nicht und wurde verklagt. In diesem Fall hätte die beauftragende Totenfürsorgeberechtigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht diese Kosten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit selbst zahlen müssen. Sofern dazu ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, wäre sie berechtigt und verpflichtet gewesen, diesen Betrag zu finanzieren. In beiden Fällen hätte sie dann von den anderen Totenfürsorgeberechtigten als Ersatz entweder die entgangenen oder berechneten Zinsen verlange... |