Rz. 245
Mittels Auflage kann dem Erben ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art auferlegt werden. Verbindlichkeiten aus Auflagen kann der Erwerber erbschaftsteuerlich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Betreffen die Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG jedoch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein Grabdenkmal oder die Kosten der Grabpflege, so fallen diese unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und können nicht zusätzlich zum Pauschbetrag als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend gemacht werden.[355]
Rz. 246
Weitere umfassende Fallgestaltungen hinsichtlich der Kosten der Grabpflege behandelt die Erbschaftsteuerrichtlinie R 29 zu § 10 ErbStG.
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