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Ist einem Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe übertragen, den Vollzug einer vom Erben zu erfüllenden Auflage zu verlangen,[30] so ist das ihm erteilte Zeugnis dann unrichtig, wenn es die Ernennung des Testamentsvollstreckers ohne Beschränkung, die gemäß § 354 Abs. 2 FamFG im Zeugnis aufgenommen werden muss,[31] bekundet.[32]
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