Rz. 39

Ist einem Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe übertragen, den Vollzug einer vom Erben zu erfüllenden Auflage zu verlangen,[30] so ist das ihm erteilte Zeugnis dann unrichtig, wenn es die Ernennung des Testamentsvollstreckers ohne Beschränkung, die gemäß § 354 Abs. 2 FamFG im Zeugnis aufgenommen werden muss,[31] bekundet.[32]

[30] Sog. beaufsichtigende Vollstreckung gemäß §§ 2208 Abs. 2, 2194 BGB.
[31] Grüneberg/Weidlich, § 2368 BGB Rn 2.
[32] BayObLG FamRZ 1991, 612 = MittRhNotK 1991, 59 = NJW-RR 1991, 523.

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