Rz. 27

Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten, § 2368 S. 2 BGB i.V.m. § 352 FamFG:

den Todeszeitpunkt
die letztwillige Verfügung, auf der die Ernennung des Testamentsvollstreckers beruht
die Aussage, ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die der antragstellende Testamentsvollstrecker von dem Amt ausgeschlossen oder in seinen Befugnissen beschränkt werden würde, wenn eine Person weggefallen ist, die den Testamentsvollstrecker vom Amt ausgeschlossen hätte
das Vorliegen von weiteren letztwilligen Verfügungen von Todes wegen
die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Ernennung des Testamentsvollstreckers.
 

Rz. 28

Für den Nachweis der Angaben gilt § 352 Abs. 3 FamFG, auf den § 2368 S. 2 BGB verweist. Demnach müssen die Angaben mit öffentlichen Urkunden bzw. mit eidesstattlicher Versicherung belegt werden, wobei von Letzterer regelmäßig abgesehen wird, wenn sie schon im Erbscheinsverfahren gemacht wurde. Im Übrigen kann das Nachlassgericht nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG die eidesstattliche Versicherung auch erlassen. Ein entsprechender Antrag ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht nach § 2200 BGB bestimmt worden ist.

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