Rz. 49

Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so kann die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, Abs. 1 S. 2 GBO eine eigene Prüfungskompetenz.[47] Es hat den Inhalt der letztwilligen Verfügung selbst zu ermitteln. Gegenstand der inhaltlichen Prüfung bilden die Erbeinsetzung sowie Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung, wobei die Überprüfung auch die Auslegung des Testaments umfasst.[48] Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt.[49]

OLG München, Beschl. v. 31.5.2010 – 34 Wx 28/10

Zitat

Der Nachweis der Erbenstellung des Auflassungsempfängers ist entbehrlich, wenn der Testamentsvollstrecker mit der Grundstücksübertragung eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollzieht, auch wenn sich diese nur aus einem privatschriftlichen Testament ergibt. Eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers liegt in diesem Fall nicht vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Gegenstand dem Empfänger durch Teilungsanordnung oder (Voraus-)Vermächtnis zukommt, wenn nur aus dem Testament hervorgeht, dass dieser den Gegenstand in jedem Fall erhalten soll.

[48] OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154; Demharter, Grundbuchordnung, § 35 Rn 42.
[49] BayObLGZ 1990, 82.

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