Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis der Erbenstellung des Auflassungsempfängers ist entbehrlich, wenn der Testamentsvollstrecker mit der Grundstücksübertragung eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollzieht, auch wenn sich diese nur aus einem privatschriftlichen Testament ergibt. Eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers liegt in diesem Fall nicht vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Gegenstand dem Empfänger durch Teilungsanordnung oder (Voraus-)Vermächtnis zukommt, wenn nur aus dem Testament hervorgeht, dass dieser den Gegenstand in jedem Fall erhalten soll.
Normenkette
BGB § 2205; GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Erding (Aktenzeichen Bl. 3129) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sowie 3 bis 5 wird die Zwischenverfügung des AG Erding - Grundbuchamt - vom 29.12.2009 aufgehoben.
Gründe
I. Der am 21.7.2008 verstorbene Kaufmann Johann G. hinterließ seine Ehefrau und vier gemeinsame Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 6. Über seinen Nachlass, zu dem Grundbesitz und Unternehmensbeteiligungen gehören, hat er letztwillig in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 14.4.2008 mit Nachträgen vom 3.6. und 16.6.2008 verfügt. Darin haben der Erblasser und seine Ehefrau wechselseitig die gemeinsamen vier Kinder unter sich zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt (Abschnitt 1) und mit Vermächtnissen zugunsten des länger lebenden Ehegatten beschwert (Abschnitt 2). Ferner sind Teilungsanordnungen getroffen (Abschnitt 3), wonach die Beteiligten zu 3 bis 5 Grundstücke bzw. Grundstücksrechte im Bezirk des AG E. erhalten sollten. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Der Beteiligte zu 1 ist zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Zu notarieller Urkunde vom 29.10.2009 nahmen die Beteiligten eine Erbauseinandersetzung vor, die auch die Übertragung des hinterlassenen Grundbesitzes umfasste. Auf den Vollzugsantrag des Notars vom 3.12.2009 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 29.12.2009 unter Fristsetzung die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Dieser sei erforderlich, wenn es zum Nachweis der Entgeltlichkeit auf die Erbfolge ankomme. Der strenge Urkundsbeweis werde nur da gelockert, wo die Urkunden praktisch unmöglich beizubringen seien; das gelte aber nicht, wenn die Möglichkeit des Nachweises gegeben sei.
Mit der Beschwerde vom 11.1.2010 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Erbschein nicht erforderlich sei, weil der Testamentsvollstrecker in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers verfüge. Der Nachweis, dass es sich um die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung handele, schließe die Unentgeltlichkeit der Verfügung aus. Dieser brauche nicht in Form des § 29 GBO geführt zu werden, vielmehr genüge die Vorlage des privatschriftlichen Testaments.
Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 18.2.2010 (34 Wx 9/10, NJW-Spezial 2010, 264) den Vorgang an das AG zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Das Grundbuchamt hat sich in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 1.3.2010 darauf gestützt, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit hier durch einen Erbschein geführt werden müsse. Der Erblasser habe die Teilung angeordnet. Eine Teilungsanordnung könne nur unter Erben stattfinden. Der Erblasser sei auch nach der gesamten Abfassung des Testaments juristisch beraten worden und habe deshalb wohl den Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vermächtnis gekannt.
II. Der Notar hat die Beschwerde nach § 71 GBO eingelegt, ohne namhaft zu machen, für wen der Urkundsbeteiligten er handelt. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführer diejenigen Beteiligten sind, denen das Antragsrecht zusteht (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20 m.w.N.). Vorliegend sind dies allein die Beteiligten zu 1 sowie 3 bis 5, allerdings nicht die Beteiligten zu 2 und 6. Diese erwerben im Rahmen der hier zu vollziehenden Auseinandersetzung kein Grundstücksrecht. Die Beteiligte zu 2 als Witwe des Verstorbenen und Vermächtnisnehmerin ist überdies nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Soweit die Beteiligte zu 6 der Erbengemeinschaft angehört, liegt die Beschwerdeberechtigung allein beim Testamentsvollstrecker (OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 219/220; Demharter § 71 Rz. 60), dem Beteiligten zu 1.
In der Sache hat die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) keinen Bestand. Denn das darin aufgeführte Eintragungshindernis besteht nicht.
1. Das Grundbuchamt darf die Eintragung vornehmen, wenn ihm die Einigung über den Rechtsübergang (Auflassung; § 925 BGB) nachgewiesen ist (§§ 20, 29 Abs. 1 GBO). Die Auflassung ist auf Seiten des Veräußerers von einem Verfügungsbefugten zu erklären (BayObLGZ 1973, 139 f.). Bei der Auflassungserklärung eines Testamentsvollstreckers hat das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis (§ 2205 BGB) zu prüfen (BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG NJW-RR 1989, 587).
a) Zutreffend ist das Grundbuchamt nicht davon ausgegangen, dass sämtliche Erben den vom Testamentsvollstrecker getroffenen Verfügungen zugestimmt hätten (dazu BGHZ 57, 84/94; BayObLGZ 1986, ...