Rz. 86

Auch im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses besteht die Möglichkeit, den Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken, § 2368 S. 2 BGB, § 352c FamFG.

Die Beschränkung des Antrags ist auch bei "Eigenrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen“ möglich. Hinterlässt z.B. ein Deutscher Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland, kann der Antrag vor dem deutschen Nachlassgericht auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden, § 352c FamFG"

Eine Beschränkung sollte vor allem dann beantragt werden, wenn abzusehen ist, dass das Ausland das deutsche Zeugnis als Nachweis nicht akzeptiert. Wird die Beschränkung vorgenommen, kann dies zwei Vorteile nach sich ziehen: Zum einen wird die Gerichtsgebühr nur aus dem im Inland belegenen Nachlass berechnet, § 40 Abs. 3 GNotKG. Zum anderen werden möglicherweise für den im Ausland belegenen Nachlass erforderliche teure Rechtsgutachten gespart. Diese Kosten gehören zu den Auslagen, die der Antragsteller tragen müsste, KV 31005 GNotKG.

 

Rz. 87

 

Beispiel

Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger. Er hinterlässt ein Grundstück in Deutschland, eine Ferienwohnung in Italien und ein Bankkonto in Österreich. Kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur bezüglich des in Deutschland belegenen Nachlasses beantragt werden?

§ 352cFamFG setzt für ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis nicht die Anwendung ausländischen Erbrechts voraus. Insoweit kann auch bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis nach einem deutschen Erblasser ein Antrag dahin gehend gestellt werden, dass eine Beschränkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände erfolgt. Im vorliegenden Fall würde sich ein entsprechendes Zeugnis dann nicht auf die Nachlassgegenstände in Österreich und Italien beziehen. Nicht möglich ist es aber, die Geltung des Zeugnisses auf bestimmte Gegenstände im Ausland oder nur bestimmte Länder zu erstrecken. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 352c FamFG entgegen.[81] Entsprechendes gilt auch für ein Zeugnis, das ausschließlich für im Ausland befindliches Vermögen erteilt werden sollte.

 

Rz. 88

Bestimmt sich die Erbfolge nach fremdem Recht und ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gegeben, kann auch ein auf den inländischen Nachlass beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden, § 2368 S. 2BGB, § 352c FamFG. Wird ein Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so richten sich auch Inhalt und Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach dem Erbstatut.[82] Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wird nur dann erteilt, wenn die Testamentsvollstreckung nach dem ausländischen Recht der Testamentsvollstreckung deutschen Rechts vergleichbar ist. Für die Willensvollstreckung nach schweizerischem Recht wurde dies bejaht.[83] Verneint wird die Vergleichbarkeit hingegen bei einem Administrator, da dessen Verfügungsbefugnis nicht vom Willen des Erblassers abgeleitet wird.

[81] So auch Schaal, BWNotZ 2007, 157.
[82] BayObLGZ 1990, 51 = NJW-RR 1990, 906.
[83] BayObLGZ 1990, 51 = NJW-RR 1990, 906.

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