_________________________ VI _________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,
an der beteiligt sind:
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durch den Richter am Amtsgericht _________________________
am _________________________ folgenden
Beschluss:
Der Antrag des _________________________ auf Entlassung des Testamentsvollstreckers _________________________ vom _________________________ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es fehlt an der für einen Entlassungsantrag notwendigen Antragsberechtigung des Antragstellers. Antragsberechtigt ist nach § 2227 BGB jeder "Beteiligte". Dabei ist der materielle Beteiligtenbegriff zugrunde zu legen (BeckOK/Lange, § 2227 BGB Rn 4). Hierunter fallen somit nur diejenigen, deren Rechte und Pflichten durch die Entscheidung, ob und wie der Testamentsvollstrecker sein Amt ausübt, unmittelbar betroffen werden (BGHZ 35, 296, 300 = NJW 1961, 1717; KG JFG 5, 154; MüKo-BGB/Zimmermann, § 2227 Rn 4).
Der Antragsteller ist demnach nicht Beteiligter des Entlassungsverfahren. Als früherer Testamentsvollstrecker kann er nicht betroffen sein, weil er dieses Amt nicht mehr ausübt, nachdem er rechtskräftig entlassen worden ist (OLG Köln NJW-RR 1987, 1098). Eine andere Beteiligteneigenschaft, die ihn berechtigen könnte, einen Antrag auf Entlassung des jetzigen Testamentsvollstreckers zu stellen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist er auch nicht nach § 345 Abs. 4 Nr. 2 FamFG als Beteiligter hinzuzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Beschwerde:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass ...