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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Kosten des gerichtlichen Vorgehens
Hierzu erstellen wir Ihnen gerne eine Kostenschätzung. Zur groben Orientierung nennen wir nur zwei Beispiele: Bei einem Streitwert von 7.000 EUR entstehen gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 1.350 EUR. Bei einem Streitwert von 10.000 EUR entstehen gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 1.850,45 EUR. Die Gerichtskosten betragen im ersten Beispiel 609 EUR und im zweiten Beispiel 798 EUR. Diese Kosten sind von Ihnen als Kläger als Vorschuss einzuzahlen. Falls Ihre Klage auf ganzer Linie Erfolg hat, muss die Gegenseite die Kosten erstatten. Kommt es nicht zur mündlichen Verhandlung, weil sich die Sache anderweitig erledigt hat, bleibt die Rechtsanwaltsgebühr für den Termin erspart. Ist kein Urteil erforderlich, weil sich die Sache inzwischen anderweitig erledigt hat, werden Ihnen zwei Drittel des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses vom Gericht zurückerstattet. Im Fall eines Vergleichs fällt hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren eine Vergleichsgebühr an, diese Mehrkosten werden aber ausgeglichen durch die teilweise Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses und die Kostenbeteiligung des Gegners an den verbleibenden Gerichtskosten. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen, bezogen auf Ihren speziellen Fall, sprechen Sie uns darauf an!
2. Mehrere Anlieger möchten gemeinsam vorgehen
Ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Anlieger kann sinnvoll sein. Insbesondere fördert der Informationsaustausch unter Anliegern häufig zusätzliche Argumente und Beweisstücke zu Tage. Auch Kostenargumente können für ein gemeinsames Vorgehen sprechen: Beitragsprozesse sind erfahrungsgemäß Angelegenheiten, die für den Anwalt viel Spezialkenntnisse und viel Zeitaufwand erfordern. Daher sind häufig die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend und es ist eine Honorarvereinbarung erforderlich. Wenn Sie sich aber zu mehreren Nachbarn zusammentun, wird eine solche Honorarvereinbarung evtl. entbehrlich, weil dann die gesetzlichen Gebühren für mehrere Auftraggeber anfallen und zusammen ausreichend sind.
Andererseits kann es bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Anlieger zu widerstreitenden Interessen kommen: kann der Anwalt zum Beispiel für einen Anlieger erreichen, dass sein Grundstück nicht mehr in die Verteilung einbezogen wird, so zieht dies eine Mehrbelastung der anderen Anlieger nach sich. Wenn die betroffenen Anlieger von dem gleichen Anwalt vertreten werden, müsste dieser Anwalt dann alle Mandate niederlegen. Es kann aber zuvor vereinbart werden, dass auch in einem solchen Fall die Mandate weitergeführt werden sollen.
Jeder Anlieger, der gegen seinen Bescheid vorgehen möchte, muss eine eigene Klage einreichen. Eine Sammelklage ist nicht möglich. Anlieger, die keine Klage einreichen, können sich später nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen der Bescheid durch Urteil aufgehoben oder durch Vergleich abgeändert wurde. Nicht rechtzeitig angefochtene Bescheide sind bestandskräftig geworden.
3. Achtung: Sofortige Vollstreckbarkeit der Bescheide
Widerspruch und Klage haben gegenüber Beitragsbescheiden keine aufschiebende Wirkung. Daher ist der im Bescheid festgesetzte Betrag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sofort zu bezahlen. Er kann zwangsweise beigetrieben werden. Sie können eine Stundung beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine besondere Härte vorliegt.
Wenn der Beitrag nicht fristgerecht gezahlt wird, fallen Säumniszuschläge an. Diese betragen gemäß § 240 Abgabenordnung ein Prozent pro Monat, das heißt 12 % pro Jahr.
Wenn Sie eine Klage oder Widerspruch eingereicht haben, können Sie zuvor die Aussetzung der Vollziehung bei der ausstellenden Behörde beantragen. Die Aussetzungszinsen sind günstiger als die Säumniszuschläge, sie betragen 0,5 % monatlich, also 6 % pro Jahr.
Alternativ können Sie den Betrag sofort zahlen. Ergibt dann das Klageverfahren, dass der Betrag von der Stadt zurückzuerstatten ist, so ist dieser von der Stadt mit 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr zu verzinsen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)