Michael Krämer, Esthersine Böhmer
Rz. 7
& 1.
Mit der Einreichung der Klage- oder Antragsschrift wird die Verfahrensgebühr fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Anders als im Zivilprozess wird die Klage- bzw. Antragsschrift jedoch unabhängig von der Einzahlung der Gerichtsgebühren zugestellt. Die Gerichtskostenrechnung geht auch bei anwaltlicher Vertretung direkt an den Kläger und nicht an seinen Rechtsanwalt.
Für das Verfahren im Allgemeinen wird eine 3,0 Gebühr erhoben, Nr. 5110 KV-GKG.
Rz. 8
& 2.
Der Streitwert bestimmt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 52 GKG. Der Auffangwert beträgt 5.000 EUR, § 52 Abs. 2 GKG. Für Beamtenverhältnisse trifft § 52 Abs. 6 GKG besondere Regelungen.
Wenn es nicht um eine Geldleistung geht, orientieren sich die Verwaltungsgerichte an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte. Zurzeit gilt die Fassung von 2013.
Rz. 9
& 3.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154–162 VwGO. Ist dem Prozess ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen, so sind die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts hierfür grundsätzlich erstattungsfähig. Dazu muss aber zunächst beantragt werden, dass das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Hierzu sollten auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen gemacht werden. Es kann zum Beispiel angeführt werden, dass es wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder aufgrund des Gesundheitszustandes der Partei aus Sicht eines vernünftigen Bürgers erforderlich war, einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Der Antrag sollte schon mit der Klageschrift verbunden werden, er kann aber auch noch später gestellt werden.
Rz. 10
& 4.
Der Kostenerstattungsanspruch und seine Voraussetzungen ergeben sich aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Zur Begründung des Antrags siehe Nr. 3.
Rz. 11
& 5.
Weitere Beispiele ergeben sich aus dem Muster Rdn 13>.
Rz. 12
& 6.
In der Regel beauftragen die Behörden keine eigenen Rechtsanwälte. Die Mandanten müssen also nur mit dem Kostenrisiko für einen Anwalt rechnen. Anders ist dies jedoch oft bei Angelegenheiten der Zulassung zu einem Studienplatz, bei Vergabeverfahren oder bei anderen Verfahren, in denen die Behörde entweder sehr viele Verfahren erwartet oder aber Spezialkenntnisse eines Fachanwalts erforderlich sind. Dann ist auch mit dem Kostenrisiko für einen gegnerischen Anwalt zu rechnen.
Mit Kosten für einen gegnerischen Anwalt ist außerdem bei Beteiligung Dritter an dem Prozess zu rechnen. Die Beiladung Dritter ergibt sich aus § 65 VwGO. Speziell bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen muss damit gerechnet werden, dass der Bauherr als Beigeladener einen Rechtsanwalt beauftragt und eigene Anträge stellt.
Obsiegt die vom Beigeladenen unterstützte Partei, so erklären die Verwaltungsgerichte in der Regel seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig, wenn er durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist. Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.