Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen. Billigkeitsentscheidung. Erstattungsfähigkeit bei notwendiger Beiladung in Drittanfechtungskonstellation
Leitsatz (amtlich)
Eine Kostenentscheidung dahingehend, dass die unterliegende Partei einem Beigeladenen gemäß § 162 Abs 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, entspricht in der Regel nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen in einer Drittanfechtungskonstellation gilt grundsätzlich nichts anderes.
Tenor
I. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten, die den Beigeladenen im Berufungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin nicht zu erstatten.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 172.192,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8.
Mit ihrer am 26.11.2015 zum Sozialgericht Q... (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses in einer Zulassungssache betreffend einen hälftigen Versorgungsauftrag im Fachgebiet Radiologie für den Planungsbereich P... angegriffen, mit der auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 8. gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Q... vom 07.10.2013 die der Klägerin für MUDr. R... erteilte Anstellungsgenehmigung aufgehoben wurde und stattdessen der Beigeladene zu 8. mit einem Vertragsarztsitz in S... (halber Versorgungsauftrag) zugelassen wurde. Das SG hat die Klage entsprechend den Sachanträgen der Beklagten und des Beigeladenen zu 8. mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2017 abgewiesen sowie entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8. zu erstatten habe. Am 29.08.2017 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Nach Übersendung der Berufungsschrift an alle Beteiligten zur Kenntnisnahme haben sich für den Beigeladenen zu 8. am 27.09.2017 die bereits erstinstanzlich beauftragten Bevollmächtigten unter Vorlage der Vollmacht angezeigt, ohne einen Sachantrag zu stellen. Am 01.03.2018 hat die Klägerin die Berufung, ohne dass diese zuvor begründet worden ist, zurückgenommen.
Der Beigeladene zu 8. meint, die Klägerin müsse ihm auch im Berufungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten erstatten, obwohl er noch keinen Sachantrag gestellt habe. Er macht geltend, dass die außergerichtlichen Kosten eines notwendig Beigeladenen unabhängig von einer Antragstellung regelmäßig erstattungsfähig seien. Die Entscheidung im Berufungsverfahren hätte im Falle des Obsiegens der Klägerin unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Beigeladenen zu 8. gehabt; letzterer habe sich selbstverständlich auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten lassen und Anträge wie im erstinstanzlichen Verfahren stellen wollen. Es könne nicht darauf ankommen, ob ein Sachantrag im Berufungsverfahren zufällig vor oder nach einer Berufungsrücknahme gestellt werde.
Die Klägerin meint, dass keine Indizien dafür vorgelegen hätten, dass ein Vortrag des Beigeladenen zu 8. beabsichtigt gewesen sei; dieser habe sich im Berufungsverfahren völlig passiv verhalten bzw. nur einen einzigen Schriftsatz mit drei Sätzen verfasst. Da die Berufung noch nicht begründet worden sei, sei die Hinzuziehung eines Anwalts nicht nötig gewesen. Zu berücksichtigen sei auch die Höhe der abzurechnenden Anwaltsgebühr.
II.
1. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, sind ihr gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
2. Außergerichtliche Kosten, die den Beigeladenen im Berufungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin nicht zu erstatten.
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Billigkeitsgründe, die für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sprächen, sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Auch der Beigeladene zu 8. kann sich zur Erstattung seiner weiteren außergerichtlichen Kosten nicht auf solche Gründe berufen.
Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen von der unterliegenden Partei erstattet werden, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gleiches kommt in Betracht, wenn der Beigeladene das gerichtliche Verfahren wesentlich gefördert und so einen Beitrag zum erfolgreichen Ausgang für die von ihm unterstützte Partei geleistet hat (Schenke in: Kopp/Sc...