Michael Krämer, Esthersine Böhmer
Rz. 43
& 1.
Wegen des besonderen Aufwands (siehe Anliegerbeiträge I – Erläuterungen Nr. 3, Rdn 39>) wird es zumindest bei Streitwerten von nicht mehr als 9.000 EUR und bei Vertretung von nur einem einzelnen Anlieger für eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Dies sollte gleich zu Beginn mit den Mandanten geklärt werden.
Ferner sollte wegen des Kostenrisikos für die Mandanten geprüft werden, ob der Bescheid in seiner vollen Höhe angegriffen werden soll oder ob der Bescheid nur angegriffen wird, soweit er einen – überschlägig als berechtigt eingeschätzten Betrag – überschreitet. Ein völliger Wegfall des Erschließungsbeitrags kommt nur in Betracht, wenn damit argumentiert wird, dass die Straße bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal nach damaligen Maßstäben komplett fertig gestellt war. Ein völliger Wegfall von Ausbaubeiträgen kommt nur in Betracht, wenn damit argumentiert wird, dass für den Anlieger keinerlei Vorteil aus der Maßnahme entstanden ist oder dass es sich nicht um einen Ausbau, sondern lediglich um das Nachholen versäumter Instandhaltungsarbeiten handelte, vgl. § 8 Abs. 2 KAG NRW. Ferner könnte in seltenen Fällen so argumentiert werden, dass das herangezogene Grundstück durch die betreffende Straße gar nicht erschlossen wird.
Rz. 44
& 2.
Auch im Hinblick auf die Gebühren wird es für Rechtsanwälte und Mandanten günstiger sein, wenn mehrere Anlieger gemeinsam vorgehen und den gleichen Rechtsanwalt beauftragen. Allerdings wird es dann, wenn die Verteilung der Kosten auf die Anliegergrundstücke erfolgreich beanstandet wird, nach der Aufhebung der Bescheide zu einer Neuberechnung durch die Gemeinde kommen. Im Rahmen der neuen Veranlagung kann es zur Verbesserung für den einen Mandanten und gleichzeitig zur Verschlechterung für den anderen Mandanten kommen. Der Anwalt, der beide vertritt, müsste wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a BRAO, § 3 Abs. 1, Abs. 4 BORA, beide Mandate niederlegen, was für alle Beteiligten sehr misslich wäre. Mandanten, die in einer Anliegersache gemeinsam vorgehen möchten, sehen in der Regel ein überwiegendes Interesse an der gemeinsamen Vertretung und dem damit verbundenen Informationsaustausch. Sie möchten vor allem eine gerechte Verteilung erreichen. Daher sind sie erfahrungsgemäß bereit, das Risiko einer Umverteilung in Kauf zu nehmen. Trotzdem sollten alle Mandanten vorab schriftlich über diese mögliche Interessenkollision aufgeklärt werden und in Kenntnis dieser Aufklärung schriftlich ihr Einverständnis damit erklären, dass ihr Anwalt nicht nur sie, sondern auch andere Anlieger der Erschließungsanlage vertritt.
Rz. 45
& 3.
Die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag an die Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, § 80 Abs. 6 VwGO.
Die Verzinsung nach der Abgabenordnung (AO) ist über die Landesabgabengesetze, bspw. § 12 KAG NRW, für Ausbaubeiträge entsprechend anwendbar. Für Erschließungsbeiträge nach BauGB ergibt sich die Anwendbarkeit ebenfalls aus den Landesabgabengesetzen, bspw. § 1 Abs. 3 KAG NRW.
Erfahrungsgemäß handhaben Behörden und Gerichte die Aussetzung bei Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sehr zurückhaltend. Außerdem fallen Aussetzungszinsen an, § 237 Abs. 1 S. 1 AO.
Für eine Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen, §§ 234, 238 AO, § 135 Abs. 3 S. 3 BauGB.
Wird weder ausgesetzt noch gestundet noch gezahlt, entstehen die hohen Säumniszuschläge nach § 240 AO.
Eine Verzinsung zu viel gezahlter Beiträge kann nur verlangt werden, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Für die Zeit ab Klageerhebung sind dies die Prozesszinsen nach §§ 236, 238 Abs. 1 AO mit umgerechnet 6 % im Jahr. Für den Fall, dass die Sechsjahresfrist des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB abgelaufen ist, ergibt sich eine Verzinsung von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB.