Rz. 26

Auch der Wertausgleich nach der Scheidung ist nur nach deutschem Recht durchzuführen. Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich bei der Scheidung (zu Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 31 ff.). Soweit ausländisches Recht anzuwenden wäre oder wenn zwar deutsches Recht gälte, aber beide Ehegatten einem Heimatstaat angehören, der keinen Versorgungsausgleich kennt, ist zwar an sich ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich, damit dieser dann doch durchgeführt werden kann (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Dieser Antrag kann aber schon in dem Antrag gesehen werden, den Wertausgleich nach der Scheidung durchzuführen. Erforderlich ist deswegen nur noch, dass die materiellen Voraussetzungen für den Ausgleich vorliegen, nämlich dass von mindestens einem Ehegatten in der Ehezeit in Deutschland Anrechte erworben wurden und der Ausgleich nicht der Billigkeit widerspricht. Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 92 ff.

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Zu beachten ist, dass in diesen Fällen ein Wertausgleich nach der Scheidung möglich ist, auch wenn nicht schon im Scheidungsverfahren ein Antrag nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gestellt wurde. In diesem Fall ist § 224 Abs. 3 FamFG nicht anwendbar, denn der Fall des Art. 17 Abs. 3 Satz 3 EGBGB ist dort nicht aufgeführt.[7] Der Wertausgleich nach der Scheidung kann deswegen nicht wegen der Rechtskraft einer Feststellung, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde, ausgeschlossen sein. Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 99 ff.

[7] Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 224 Rn 5.

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