Rz. 210
In dem Fall, dass die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ein Anrecht betrifft, das bei einem ausländischen, einem zwischenstaatlichen oder einem überstaatlichen Versorgungsträger besteht, kann dieser Anspruch gegen den Versorgungsträger durch das deutsche Gericht nicht tituliert werden. Der Anspruch richtet sich deswegen in diesen Fällen direkt gegen den Hinterbliebenen (die aktuelle Witwe oder den Witwer), an welchen die Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt wird (§ 26 VersAusglG).
Rz. 211
Die Regelung bildet eine lex specialis zu § 25 VersAusglG. Das bedeutet, dass dann, wenn es keinen aktuellen Hinterbliebenen gibt, an welchen eine Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird, auch kein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung besteht. Insoweit knüpft die Teilhabe in diesen Fällen ähnlich wie der Anspruch auf die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unmittelbar an die Zahlung der Versorgung an.
a) Voraussetzungen
Rz. 212
Voraussetzung des Anspruchs ist zunächst, dass ein nicht ausgeglichenes Anrecht mit Hinterbliebenenversorgung besteht. Insofern gilt das oben zu den sonstigen Anrechten Gesagte entsprechend (siehe auch Rdn 181 ff.).
Rz. 213
Das Anrecht muss bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen, es muss sich also um ein Anrecht i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG handeln. Anrechte i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 (abzuschmelzende Anrechte) und 3 VersAusglG (unwirtschaftlicher Ausgleich) und i.S.d. § 19 Abs. 3 VersAusglG (wegen Vorhandenseins ausländischer Anrechte auf der anderen Seite in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesene Anrechte) sind ebenso ausgeschlossen, wie Anrechte, die durch Vereinbarung in den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wurden; denn für diese Anrechte gibt es keine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 Abs. 2 VersAusglG). Bei Anrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG (bei der Scheidung noch verfallbare Anrechte) wird die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung durch einen Direktanspruch gegen den Versorgungsträger verwirklicht (§ 25 VersAusglG).
Rz. 214
Aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht muss tatsächlich eine Hinterbliebenenversorgung geleistet werden. Ausgeschlossen ist die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung daher dann, wenn der ausländische Versorgungsträger keine Hinterbliebenenleistungen zahlt. Der Grund dafür ist gleichgültig; es kann sein, dass das Anrecht keine Hinterbliebenenversorgung vorsieht, dass es keine Hinterbliebenen gibt, an welche eine derartige Versorgung gezahlt würde oder dass der Versorgungsträger rechtswidrig keine Hinterbliebenenversorgung zahlt.
b) Rechtsfolgen
Rz. 215
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat der Ausgleichsberechtigte einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung direkt gegen die Witwe bzw. den Witwer, an welchen die Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird. Alle weiteren Voraussetzungen und Modalitäten entsprechen denjenigen beim Anspruch gegen den Versorgungsträger. Das gilt namentlich für
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die Höhe des Anspruchs einschließlich des Ausschlusses geringwertiger Anrechte (siehe oben Rdn 54 ff.), |
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die Fälligkeit (siehe oben Rdn 42 ff.), |
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die Leistungsmodalitäten (siehe oben § 9 Rdn 74 ff.). |
Rz. 216
Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung steht in den Fällen des § 26 VersAusglG dem Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung durch Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 Abs. 1 VersAusglG) wesentlich näher als das beim Anspruch nach § 25 VersAusglG der Fall ist, der sich gegen den Versorgungsträger richtet.
Rz. 217
Der Ausgleichsberechtigte trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Hinterbliebenen, an welchen die Rente des ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgers ausgezahlt wird. Sicherungsinstrumente hat der Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen. Ob das eine bewusste Entscheidung war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Deswegen sollte angenommen werden, dass hier eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, die geschlossen werden kann durch die analoge Anwendung der Regelung über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 21 VersAusglG) und die Regelung über die Abfindung (§ 23 VersAusglG).