Rz. 123
Wenn der Ausgleichsberechtigte verstirbt, erlischt der Ausgleichsanspruch nach § 20 VersAusglG (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). In diesem Moment wird deswegen auch die Abtretung der Anrechte an den Ausgleichsberechtigten wieder unwirksam. Der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger geht dann wieder auf den Ausgleichspflichtigen über (§ 21 Abs. 4 VersAusglG).
Rz. 124
Der Rückfall der Anrechte erfolgt zum Ende des Monats, in welchem der Ausgleichsberechtigte gestorben ist (§ 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585 Abs. 1 Satz 3 BGB analog). In diesem Fall verliert die Abtretung einfach ihre Wirksamkeit. Das volle Anrecht steht dem Ausgleichspflichtigen deswegen erst wieder im Folgemonat zur Verfügung.
Rz. 125
Bis zur Kenntnis von dem Wegfall der Abtretung kann der Versorgungsträger mit befreiender Wirkung an den Ausgleichsberechtigten (bzw. dessen Erben) leisten (§ 407 BGB, anwendbar wegen § 412 BGB).
Rz. 126
Stirbt der Ausgleichspflichtige, erlischt der Ausgleichsanspruch ebenfalls (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). In diesem Fall wird die Abtretung einfach gegenstandslos.[53]
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