Rz. 185
Das noch nicht ausgeglichene Anrecht muss eine Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Das bedeutet, es muss vorsehen, dass ein überlebender Ehegatte eine Versorgung erhielte. Ob das der Fall ist, bestimmt jeder Versorgungsträger für sich autonom. Das Gesetz räumt nur einen Teilhabeanspruch an demjenigen ein, was der Versorgungsträger von sich aus gewährt hat. Welchen Inhalt und welche Höhe eine Hinterbliebenenversorgung hat, bestimmt sich also nur nach den für den Versorgungsträger maßgebenden Regelungen (gesetzliche, Satzungen usw.). Allerdings muss der Versorgungsträger beachten, dass er dann, wenn er grds. dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung leistet, nicht speziell die Hinterbliebenenversorgung des geschiedenen Ehegatten ausschließen kann. Er kann also der Versorgung nicht dadurch entgehen, dass er die Hinterbliebenenversorgung an den Bestand der Ehe knüpft. Zulässig sind dagegen Wiederverheiratungsklauseln, nach denen eine Witwen- oder Witwerversorgung endet, wenn der Überlebende wieder heiratet. Derartige Klauseln wirken sich dann auch für den geschiedenen Ehegatten aus.
Rz. 186
Welcher Art die Hinterbliebenenversorgung ist, ist gleichgültig. Es kann eine prozentual an der zu Lebzeiten erbrachten Leistung orientierte Rente sein, eine fixe Rente, die Leistung eines Kapitalbetrags in einer Summe oder die Leistung eines Kapitalbetrags in Raten. Auch Mischformen sind denkbar. Relevant ist nur, dass irgendeine Art von Versorgung den Tod des Ausgleichspflichtigen als Anknüpfungspunkt für Leistungen an hinterbliebene Ehegatten nimmt.
Rz. 187
Maßgebend ist der Zustand in dem Moment, in dem über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung entschieden wird. Wenn der Versorgungsträger zu diesem Zeitpunkt keine Hinterbliebenenversorgung mehr kennt oder nur noch in einem geringeren Maße als zum Zeitpunkt des Ehezeitendes, dann ist das hinzunehmen. Der Ausgleichsberechtigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Versorgung sich nicht nachträglich verändert. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen die Zusage der Hinterbliebenenversorgung allein auf einer Vereinbarung zwischen dem (jetzt verstorbenen) Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger beruhte. Wird diese Vereinbarung wieder aufgehoben oder modifiziert, betrifft das auch die Versorgung des Ausgleichsberechtigten. Die Grenze bildet in solchen Fällen nur die Sittenwidrigkeit wegen Kollusion (§ 138 Abs. 1 BGB). Diese kann aber schon dann nicht angenommen werden, wenn der Ausgleichspflichtige durch die Reduzierung der Hinterbliebenenversorgung auch andere Zwecke verfolgt als den, den Ausgleichsberechtigten zu schädigen. Das ist insb. dann der Fall, wenn sich die Absenkung der Hinterbliebenenversorgung in einer Erhöhung der lebzeitig gezahlten Beträge niederschlägt.
Rz. 188
Beispiel
M hatte ein bei der Scheidung noch verfallbares betriebliches Anrecht, das ihm vertraglich zugesagt worden war und auch eine Hinterbliebenenversorgung vorsah. Nach der Scheidung vereinbart er mit dem Versorgungsträger in Abänderung der Ursprungszusage, dass eine erhöhte Altersversorgung gezahlt werden, aber die Hinterbliebenenversorgung entfallen soll.
Rz. 189
Hinweis
Sieht der Versorgungsträger vor, dass ein Versorgungsanspruch auf Hinterbliebenenrente im Wiederverheiratungsfall erlischt, ist das hinzunehmen. Mit der Wiederverheiratung ist dann der Versorgungsanspruch entfallen. Die Lage ist nicht anders, als wäre der Ausgleichsberechtigte vor dem Ausgleichsverpflichteten verstorben – dann hätte er auch keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gehabt.
Rz. 190
Zulässig ist es auch, dass die Satzung (oder sonst für den Versorgungsträger maßgebliche Regelung) bestimmt, dass in den Fällen des § 25 VersAusglG die Versorgung des hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten immer anders ausgestaltet sein soll als in den Fällen, in denen eine bestehende Ehe durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird. Zu denken ist in derartigen Fällen v.a. daran, dass die Ansprüche immer zwingend durch Einmalzahlungen abgefunden werden.
Rz. 191
Unzulässig ist es dagegen, die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach §§ 25 f. VersAusglG in der Satzung auszuschließen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen, durch welche zwar eine Hinterbliebenenversorgung im Todesfall gewährt wird, durch welche aber eine Hinterbliebenenversorgung im Fall der Beendigung der Scheidung ausgeschlossen wird.