Rz. 91

Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung der Vergütungsberechnung die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:

mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
im EDI-Verfahren (elektronischer Datenaustausch) mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
 

Rz. 92

Eine "Signatur" ist nicht gleichzusetzen mit einer handschriftlichen Unterschrift (= Signatur). Üblicherweise ist davon auszugehen, dass beim Unterschriftserfordernis das Schriftstück vom RA (Aussteller) eigenhändig unterschrieben sein muss.

Die eigenhändige Unterschrift ist im elektronischen Rechtsverkehr nicht ausreichend. Diese kann zwar als eingescannte Grafik unter eine Willenserklärung gesetzt werden. Die Unterschriftsgrafik lässt sich von jedem Empfänger beliebig oft vervielfältigen. Missbrauch kann nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund fordert § 14 Abs. 3 UStG, dass elektronisch übermittelte Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.

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