Rz. 53

Wird künftig fälliges Arbeitsentgelt nach § 850d Abs. 3 ZPO (verschärfte Pfändung, unbedingt beachten, nicht für die reguläre Pfändung gem. § 850c ZPO) gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche auf das Arbeitsentgelt nach § 9 ZPO und § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu bewerten (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Halbs. RVG). Maßgebend für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist das Arbeitseinkommen, welches der Schuldner nach den Angaben des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bezieht. Abzuziehen sind die Beträge, welche dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen sind. Die bei Antragstellung bereits fälligen Ansprüche werden nach § 42 Abs. 3 GKG hinzu addiert, die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 42 Abs. 1, 2 GKG bewertet. Wird der RA im Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO tätig, bemisst sich der Wert grds. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderung. Es ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag (= hinterlegter Betrag zuzüglich Zinsen) maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 4. Halbs. RVG). Komplett streichen, überholt

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