Rz. 141

Die Vorschussrechnung muss nicht den Formvorschriften des § 10 RVG genügen (z.B., wenn der RA einen Gesamtbetrag einfordert, etwa 1.500,00 EUR o.Ä.). Bei der Vorschussrechnung sind hingegen die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003, BGBl I, S. 2645) insbes. die Vergabe einer erforderlichen Rechnungsnummer etc. zu beachten. Für die Vorschussrechnung ist die Einhaltung der Anforderungen aus § 14 Abs. 4 UStG i.V.m. § 14 Abs. 5 UStG erforderlich.

 

Rz. 142

 

Praxistipp:

Halten Sie sich so weit wie möglich an die Anforderungen in § 10 RVG. Es ist für eine spätere Abrechnung sowieso erforderlich, dass Sie sich damit auseinandersetzen, welche Gebühren entstanden sind und welchen Gegenstandswert die Angelegenheit hat. Auch das häufig in der Praxis anzutreffende Argument, den Auftraggeber durch "hohe" Vorschussforderungen nicht verschrecken zu wollen, führt dann bei der Schlussrechnung dazu, dass Sie ggf. lange Zeit benötigen um noch verbliebene Vergütungsansprüche durchzusetzen. Der Vorschuss dient in erster Linie der Sicherung des gesamten Vergütungsanspruchs.

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